Die einzelne Aufzeichnung eines jeden Barumsatzes kann nach Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes für den Steuerpflichtigen unzumutbar sein. Entscheidet der Steuerpflichtige sich jedoch für ein modernes PC-Kassensystem, das zum einen sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet und zum anderen auch eine langfristige Aufbewahrung (Speicherung) der getätigten Einzelaufzeichnungen ermöglicht, kann er sich nicht (mehr) auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Hamburg klar.
Es führt weiter aus, dass das Fehlen von Programmierprotokollen für ein programmierbares elektronisches Kassensystem jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben (wie hier einem Döner-Imbiss) zu einer Hinzuschätzung von Umsätzen und Einnahmen berechtige, wenn eine Manipulation der Kasse nicht ausgeschlossen werden kann. Zeigten diverse Überwachungsvideos in den Betriebsräumen eines bargeldintensiven Betriebes für den Zeitraum von einem Monat, das Mitarbeiter zahlreiche Bezahlvorgänge nicht im Kassensystem erfasst haben, bestehe nach den Umständen des Einzelfalls Anlass, die sachliche Richtigkeit der Buchführung des Steuerpflichtigen – auch über den Monatszeitraum hinaus – zu beanstanden.
Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 13.08.2018, 2 V 216/17, rechtskräftig
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