Nach einem Wechsel der Steuerklassenkombination von IV/IV auf III/V ist ein erneuter Steuerklassenwechsel zur Kombination V/III innerhalb desselben Jahres zur Erlangung höheren Elterngeldes unzulässig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Köln entschieden. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Artikel 3 Absatz 1 GG oder des Grundrechts nach Artikel 6 Absatz 1 GG werde hierdurch nicht begründet.
Das FG verweist auf die Vorschrift des § 39 Absatz 6 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Danach könnten Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, nur einmalig im Laufe des Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung der Steuerklassen beantragen. Zwar gestatte die Finanzverwaltung bestimmte Ausnahmen von dieser nach ihrem Wortlaut zwingend vorgesehenen gesetzlichen Regelung. So sei ein weiterer Antrag möglich, wenn ein Ehegatte keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn mehr bezieht oder verstorben ist, wenn sich die Ehegatten auf Dauer getrennt haben oder wenn ein Dienstverhältnis wieder aufgenommen wird, zum Beispiel nach einer Arbeitslosigkeit oder einer Elternzeit. Ein weiterer Steuerklassenwechsel zur Aufstockung des Elterngeldes sei indes nicht vorgesehen. Ein weiterer nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehener Steuerklassenwechsel lasse sich auch nicht im Wege der teleologischen Reduktion des § 39 Absatz 6 Satz 3 EStG erreichen.
Schließlich liege in der gesetzlichen Regelung des § 39 Absatz 6 Satz 3 EStG und der darauf beruhenden Entscheidung des Beklagten, der Klägerin in 2015 einen weiteren Steuerklassenwechsel zu versagen, auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Artikel 3 Absatz 1 GG und des Grundrechts nach Artikel 6 Absatz 1 GG, so das FG.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 25.10.2016, 3 K 887/16
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