Gemeinsam mit den Ländern bringt die Bundesregierung konkrete Änderungen in der Abgabenordnung auf den Weg. Ziel ist es, dass die Finanzverwaltung umfassende Informationen über die Geschäftsbeziehungen von deutschen Steuerpflichtigen mit Briefkastenfirmen in Steueroasen erhält und sie dafür mit neuen Ermittlungs-Befugnissen auszustatten.
Bisher unterliegt die Finanzverwaltung zu starken Restriktionen, um an die entscheidenden Informationen zu gelangen. Die Steuer-Abteilungsleiter des Bundesfinanzministeriums und der Länderfinanzministerien schlagen deshalb vor, die Abgabenordnung in drei Bereichen zu ändern.
1. Erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen
Bereits jetzt haben Steuerzahler die Pflicht, den Erwerb einer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft dem Finanzamt mitzuteilen, wenn eine gewisse Mindestbeteiligungsquote erreicht ist (z. B. bei einer unmittelbaren Beteiligung an einer Körperschaft ab 10 Prozent).
Nunmehr sollen diese Mitwirkungspflichten auf jegliche Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Unternehmen erweitert werden. Dabei soll nicht nur die formale rechtliche Beteiligung an ausländischen Unternehmen mitteilungspflichtig sein, sondern auch der Umstand, dass der Steuerpflichtige auf ein ausländisches Unternehmen tatsächlich einen beherrschenden Einfluss ausübt. Damit sollen beispielsweise Treuhandverhältnisse oder ähnliche Vereinbarungen erfasst werden, in denen ein inländischer Steuerpflichtiger auch ohne formelle Beteiligung ein ausländisches Unternehmen kontrolliert und dadurch wirtschaftlich Berechtigter sein kann. Die Anzeigepflicht soll auch dann gelten, wenn der Steuerpflichtige mithilfe der Beteiligung oder Beherrschung keine oder noch keine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte erzielt.
Im Falle eines Verstoßes gegen die erweiterten Mitteilungspflichten der Steuerpflichtigen soll ein Bußgeld verhängt werden können. Die Steuer-Abteilungsleiter empfehlen, für alle Fälle der vorsätzlichen oder leichtfertigen Verletzung der neuen Mitteilungspflichten den Bußgeldrahmen deutlich – von derzeit bis zu 5.000 auf künftig bis zu 25.000 Euro – zu erhöhen.
2. Anzeigepflichten für Banken
Es soll eine neue steuerliche Anzeigepflicht für Banken geben. Die Kreditinstitute sollen den Finanzbehörden mitteilen müssen, welche Beteiligungen an Briefkastenfirmen oder wirtschaftliche Beziehungen zu Briefkastenfirmen sie vermittelt oder hergestellt haben. Anzugeben wären dabei der Name und die Anschrift des Kontoinhabers bzw. des abweichend wirtschaftlich Berechtigten. Die Daten sollen dann über die zuständigen Betriebstättenfinanzämter der Banken an die Wohnsitzfinanzämter der Kontoinhaber/Berechtigten weitergeleitet werden.
Diese Anzeigepflicht verfolgt ebenfalls das Ziel einer erhöhten Transparenz und trägt dem Umstand Rechnung, dass Offshore-Geschäfte regelmäßig über Kreditinstitute abgewickelt werden. Aufgrund der Panama Papers ist bekannt geworden, dass solche Geschäfte auch über die Auslandstöchter deutscher Banken (z. B. in Luxemburg) vermittelt wurden. Bei Verletzung der Anzeigepflicht soll ein nicht unerhebliches Bußgeld festgesetzt und die Bank in Haftung für etwaige Steuerschäden genommen werden können.
3. Erweitere Ermittlungsbefugnisse der Finanzverwaltung
Das sogenannte steuerliche Bankgeheimnis nach § 30a der Abgabenordnung soll aufgehoben werden. Hier geht es ausdrücklich nicht um das zivilrechtliche Bankgeheimnis, das vor Datenweitergabe von Banken etwa an andere Unternehmen schützt. Dieses Bankgeheimnis hat zwar bisher schon kein Auskunftsverweigerungsrecht der Banken gegenüber Finanzbehörden begründet. Es hat die Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden aber durchaus beeinträchtigt.
Jetzt geht es nicht nur darum, dass bei Betriebsprüfungen von Banken Zufallsfunde über Geschäftsbeziehungen von Bankkunden zu Briefkastenfirmen von der Finanzverwaltung uneingeschränkt für weitere Ermittlungen ausgewertet werden dürfen. Banken sollen zudem – außerhalb einer Betriebsprüfung – bei hinreichendem Anlass zu Auskünften über entsprechende Geschäftsbeziehungen verpflichtet sein.
Außerdem soll das automatisierte Kontenabrufverfahren auf die Ermittlung von Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen ausgeweitet werden. Dann können die Finanzbehörden bei Bekanntwerden von Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen ohne weitere Voraussetzung und insbesondere ohne vorherige Zustimmung des Steuerpflichtigen allgemeine Konteninformationen – wohlgemerkt nur die sogenannten Kontostammdaten, nicht Kontostände – abrufen und damit ermitteln, wer wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos einer Briefkastenfirma ist und ob diese Person zutreffende steuerliche Angaben gemacht hat.
Die nach der Rechtsprechung bereits bestehende Möglichkeit von Sammelauskunftsersuchen soll ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Bei einem hinreichend konkreten Anlass oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen sollen Auskunftsersuchen bei Banken auch für eine Mehrzahl von Fällen zulässig sein. Ermittlungen ins Blaue hinein bleiben wie bisher unzulässig. Außerdem soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gegenüber den Finanzbehörden Auskünfte über Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen ohne Einschränkungen leisten können.
Die Banken werden dazu verpflichtet, künftig die Steuer-Identifikationsnummer jedes Kontoführers und des abweichend wirtschaftlich Berechtigten zu erfassen und aufzeichnen. Bislang beschränkt sich die sogenannte Legitimationsprüfung nach § 154 der Abgabenordnung auf Name und Anschrift. Die Erfassung der Steuer-Identifikationsnummer ist insbesondere im Kontenabrufverfahren ein wichtiges Merkmal.
Darüber hinaus wird geprüft, bei vom Steuerpflichtigen nicht deklarierten Geschäftsbeziehungen zu Briefkastenfirmen eine sog. Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist zu schaffen. Das heißt, erst wenn die Anzeigepflichten durch den Steuerpflichtigen vollständig erfüllt wurden, beginnt die Festsetzungsfrist. Die Anlaufhemmung soll dabei auf zehn Jahre begrenzt werden.
Bisher müssen Banken bei Auflösung eines Kontos die Daten im Rahmen des Kontenabrufverfahrens nur für die Dauer von drei Jahren zum Abruf vorhalten. Diese Frist soll auf zehn Jahre verlängert werden, um die Aufklärung länger zurückliegender Straftaten zu erleichtern.
Schließlich soll Steuerhinterziehung durch verdeckte Beteiligungen in den Katalog der besonders schweren Steuerhinterziehungen aufgenommen wird. Damit würde auch für diese Begehungsform eine Verjährungsfrist von zehn Jahren für die Strafverfolgung gelten.
BMF, Mitteilung vom 22.09.2016
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