Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Entscheidung bestätigt, mit der das Finanzgericht (FG) Münster die Steuerbarkeit von Leistungen eines Teilnehmers an einer Fernsehshow verneint hatte.
Der Kläger nahm an einer Fernsehshow teil, bei der aus einer Reihe von Teilnehmern zwölf Kandidaten in ein Haus einzogen und durch Ausscheidungsspiele der Gewinner der Show ermittelt wurde. Nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Produzenten hatte sich der Kläger zur Vorbereitung des Projektes wie zum Beispiel für Foto-Shootings und Pressetermine bereitzuhalten und er übertrug sämtliche Rechte an Bild- und Tonaufnahmen. Einen Anspruch auf Einzug in das Haus hatte der Kläger nicht; die Kandidaten wurden nach eigenem Ermessen des Produzenten bestimmt. Nach einem etwaigen Einzug des Klägers sollte dessen Teilnahme an dem Projekt enden, wenn er das Haus entweder freiwillig verlässt, es nach Ausgang eines der Ausscheidungsspiele verlassen muss oder mit dem Ende des Projekts. Mit seinem Einzug in das Haus erhielt der Kläger die Chance auf einen „Projektgewinn“. Ab dem Tag des Einzugs sollten pro Woche eine „Aufwandspauschale“ sowie ein pauschalierter Ersatz für Schäden wie für die Abnutzung der Kleidung gezahlt werden. Der Kläger gewann die Show und erhielt im Streitjahr neben dem Projektgewinn „Wochenpauschalen“ für sieben Wochen.
Das beklagte Finanzamt ging davon aus, der Kläger habe mit der Teilnahme an der Filmproduktion und der damit verbundenen Überlassung von Rechten eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung erbracht. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich. Das FG sah keinen steuerbaren „Umsatz gegen Entgelt“. Der Kläger habe lediglich die Chance auf den Projektgewinn gehabt und auch die Zahlung der „Aufwandsentschädigungen“ habe auf Unwägbarkeiten beruht. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte das Finanzamt erfolglos Beschwerde ein.
Es sei durch die Rechtsprechung von Europäischem Gerichtshof (Urteil Bastova vom 10.11.2016, C-432/15) und BFH (Urteil vom 30.08.2017, XI R 37/14) bereits geklärt, dass ein „Umsatz gegen Entgelt“ das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer tatsächlich vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraussetzt. Dazu müsse zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis bestehen, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet. Nach dem EuGH-Urteil Bastova könne in einem Fall, in dem für die Teilnahme an einem Wettbewerb weder ein Antrittsgeld noch eine andere unmittelbare Vergütung gezahlt wird und nur Teilnehmer mit einer erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhalten, nicht davon ausgegangen werden, dass für die (bloße) Teilnahme eine tatsächliche Gegenleistung erbracht wird.
Diese Rechtsgrundsätze könnten auf den Streitfall übertragen werden, so der BFH. Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG habe der Kläger aufgrund der mit dem Produzenten geschlossenen Vereinbarungen mit seinem Einzug in das Haus die Chance auf einen Projektgewinn erhalten. Ferner sollte der Kläger ebenfalls erst ab dem Tag seines Einzuges eine „Aufwandspauschale“ beziehungsweise einen „pauschalierten Ersatz für Schäden“ erhalten. Dies habe das FG dahingehend gewürdigt, dass es sich hierbei ebenso wie bei dem „Projektgewinn“ eher um ein Preisgeld für den Einzug und den Verbleib im Haus als um eine Aufwandsentschädigung gehandelt habe. Diese mit Verfahrensrügen nicht angegriffene Würdigung des FG sei verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und verstoße auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, weshalb sie den BFH binde, selbst wenn die Wertung des FG nicht zwingend, sondern lediglich möglich sei.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergebe sich auch nicht daraus, dass das FG nach Ansicht des Finanzamts die Übertragung von Verwertungsrechten an Bild- und Tonmaterial in den Leistungsaustausch habe miteinbeziehen müssen. Diese Leistung des Klägers habe das FG festgestellt; es habe jedoch entschieden, dass zwischen den Leistungen des Klägers und Leistungen des Produzenten kein unmittelbarer Zusammenhang besteht.
Wenn das Finanzamt im Übrigen meine, es müsse im Rahmen des Leistungsaustausches Berücksichtigung finden, dass die Teilnehmer durch die umfangreichen Porträts und Interviews, die bereits vor der eigentlichen Show aufgenommen werden, eine gewisse Bekanntheit erfahren hätten, die sie für sich nutzen könnten, und ohne die Übertragung der Verwertungsrechte eine Teilnahme und damit eine Gewinnchance nicht möglich gewesen sei, sei damit jedoch kein Zulassungsgrund dargelegt. Das Finanzamt mache im Kern vielmehr geltend, dass das FG im Streitfall falsch entschieden habe, was die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht zu begründen vermöge.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 25.7.2018, XI B 103/17
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann