Ein Entleiher kann nach den Umständen des Einzelfalls dazu verpflichtet sein, einem bei ihm eingesetzten Leiharbeitnehmer Schadenersatz
für persönliche Gegenstände zu leisten, die diesem am Arbeitsplatz gestohlen wurden.
Die Beklagte betreibt ein Restaurant. In diesem war der Kläger, ein Leiharbeitnehmer, an zwei Tagen im Jahr 2014 als Servicekraft eingesetzt. Er hinterließ seine persönlichen Gegenstände während seiner Arbeitszeit in einem Mitarbeiterraum, der sich außerhalb der Gasträumlichkeiten befand. Der einzige Schlüssel für diesen Raum hing im Küchenbereich des Restaurants. Aus dem Mitarbeiterraum wurden persönliche Gegenstände von acht Mitarbeitern, darunter auch solche des Klägers und zwar Auto- und Wohnungsschlüssel sowie sein Handy entwendet. Das polizeiliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Ein Täter konnte nicht ermittelt werden. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadenersatz für einen neuen Schlosssatz für sein Auto, für die Kosten eines Schlüsseldienstes, um seine Wohnung zu öffnen, sowie für sein Handy in Höhe von insgesamt 1.331,56 Euro. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Das LAG hat in der Berufungsverhandlung am 23.02.2016 darauf hingewiesen, dass ein Schadenersatzanspruch des Klägers bestehen kann, dies aber von weiterer tatsächlicher Aufklärung abhängt. Ob der Entleiher für die persönlichen Gegenstände eines Mitarbeiters haftet, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Hier sei zu beachten, dass der Mitarbeiterraum neu eingerichtet worden und dort noch nicht die erforderliche Anzahl von Spinden vorhanden war. Damit habe der Entleiher zu erkennen gegeben, dass er selbst von einem Sicherungsbedürfnis in diesem Raum ausging. Hinzu komme, dass der Mitarbeiterraum während der Schicht offensichtlich nicht kontinuierlich von Mitarbeitern aufgesucht wurde. Allerdings habe es an anderer Stelle, wo die Mitarbeiter sich bislang umgezogen hatten, weitere Spinde gegeben. Dies habe die Stammbelegschaft wissen können und zumindest nachfragen müssen, ob diese Spinde benutzt werden können, bevor sie ihre Wertgegenstände unverschlossen im neuen Mitarbeiterraum deponierte. Anders sei dies beim Kläger, der als Leiharbeitnehmer neu in den Betrieb kam und von den bisherigen Gegebenheiten keine Kenntnis hatte. Hätte die Schichtleiterin der Beklagten – so deren Vortrag – den Kläger auf die weiteren abschließbaren Spinde hingewiesen, schiede eine Haftung des Entleihers aus.
Die Parteien haben sich laut LAG im Termin vor der Beweisaufnahme aus prozessökonomischen Gründen verglichen, nachdem nicht alle Zeugen erschienen waren und ansonsten eine Fortsetzung der Beweisaufnahme in einem weiteren Termin erforderlich geworden wäre.
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, PM vom 23.02.2016 zu 8 Sa 593/15
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Dominique Engelhardt