Wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Höhe des gesetzlich festgelegten Zinssatzes gewährt die Finanzverwaltung auf Antrag für Zinszeiträume ab 01.04.2012 Aussetzung der Vollziehung für Zinsen auf Steuernachzahlungen. Hierauf weist das rheinland-pfälzische Landesamt für Steuern hin.
Voraussetzungen seien ein rechtzeitig eingelegter Einspruch gegen die Zinsfestsetzung und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Zinsen. Die Zinsen müssten dann vorläufig nicht entrichtet werden.
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, PM vom 01.02.2019
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann