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Krankengeldanspruch setzt keine förmliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit voraus

Krankenkasse

Der Anspruch auf Krankengeld setzt im Einzelfall nicht zwingend voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit förmlich bescheinigt wird. Ausreichend kann vielmehr eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt sein, der auch nicht zwingend als Vertragsarzt im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung zugelassen sein muss, wie das Sozialgericht (SG) Leipzig entschieden hat.

Die Klägerin war nach einem erlittenen Polytrauma an einem Freitag aus einer stationären Anschlussheilbehandlung entlassen worden. Wegen ungünstiger Sprechzeiten des Hausarztes erhielt sie bei diesem erst am folgenden Dienstag einen Termin zur Untersuchung. Der Hausarzt bescheinigte ihr rückwirkend auf den Entlassungstag Arbeitsunfähigkeit. Die Krankenkasse verweigert eine Krankengeldzahlung und beruft sich hierzu auf § 46 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Sie meint, bei dieser ärztlichen Feststellung sei die Klägerin bereits nicht mehr krankengeldberechtigt gewesen, sodass ihr die rückwirkende Bescheinigung auch keinen Krankengeldanspruch mehr habe verschaffen können. Dabei ist nicht nur das Krankengeld für die Zeit bis zur erneuten Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Streit, sondern für die gesamte Zeit seit Ende der stationären Behandlung. Die Krankenkasse steht insoweit auf dem Standpunkt, dass die einen Tag verspätete ärztliche Feststellung den Verlust des Krankengeldanspruchs für die noch folgenden 74 Wochen zur Folge habe.

Bereits während der stationären Anschlussheilbehandlung hatte allerdings ein Klinikarzt gegenüber der Krankenkasse mitgeteilt, dass die Klägerin für die nächsten fünf Monate (bis zum 07.03.2016) arbeitsunfähig sein werde. Das Gericht ist der Argumentation der Klägerin gefolgt, dass der Krankengeldanspruch – neben der hier unstreitigen Arbeitsunfähigkeit an sich – lediglich eine diesbezügliche ärztliche Feststellung voraussetze, hierfür aber keine besondere Form verlange. Es sei daher ohne Belang, dass durch den Klinikarzt, der im Übrigen auch nicht über eine Kassenzulassung verfügte, keine förmliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auf einem „Krankenschein“ erfolgt sei. Es komme mithin nicht darauf an, ob und weshalb sich die Klägerin nach ihrer Entlassung aus der Klinik an einem Freitag erst am darauffolgenden Dienstag bei ihrem Hausarzt vorgestellt habe. Die durch den Klinikarzt getroffene Feststellung ihrer Arbeitsunfähigkeit wirke vielmehr fort und decke diese vermeintliche zeitliche Lücke ab.

Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 03.05. 2017, S 22 KR 75/16, nicht rechtskräftig


Dominique Engelhardt

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