Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich seines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, können Werbungskosten darstellen. Dies geht aus einem Urteil des FG Münster hervor.
Der Kläger war langjährig als leitender Angestellter in einem Unternehmen tätig. Anlässlich seines Wechsels an eine Fachhochschule, an der er eine Lehrtätigkeit aufnahm, lud er ausschließlich Gäste aus seinem beruflichen Umfeld zu einem Abendessen in ein Restaurant ein. Die Kosten für die Feier machte er als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil die Aufwendungen überwiegend privat veranlasst gewesen seien.
Das FG gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel des Klägers, sei rein beruflicher Natur gewesen. Die Auswahl der Gäste deute ebenfalls auf eine berufliche Veranlassung hin. Außerdem habe der Kläger seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein Sekretariat ihn bei den Anmeldungen unterstützt habe. Auch die Kosten der Feier von etwa 50 Euro pro Person seien unter Berücksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Klägers nicht unangemessen hoch.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 29.05.2015, 4 K 3236/12 E
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