Wer bei Eröffnung eines Kontos von der Bank ein Startguthaben erhält, muss diese Konto-Prämie gegebenenfalls bei der Steuererklärung angeben. Steuerlich gesehen handele es sich bei Konto-Prämien um so genannte Einkünfte aus sonstigen Leistungen, informiert die Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Allerdings seien solche Einkünfte erst steuerpflichtig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres die Freigrenze von 256 Euro übersteigen. Wer also von seiner Bank ein Startguthaben in Höhe von 50 Euro bekommt und keine weiteren Einkünfte aus sonstigen Leistungen hat, dessen Girokonto Prämie bleibe steuerfrei.
Einkünfte aus sonstigen Leistungen seien immer dann gegeben, wenn kein Arbeitsvertrag vorliegt und solche Einkünfte nur gelegentlich oder sogar nur einmalig anfallen, zum Beispiel bei der einmaligen Vermietung eines Wohnmobils. Wer die Freigrenze überschreitet, müsse den gesamten Betrag in der Steuererklärung eintragen und versteuern. Allerdings könnten Kosten rund um die Konto-Prämie abgezogen werden – zum Beispiel Fahrtkosten zum Kreditinstitut oder das Porto für die Verträge, so die Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Die Summe, die nach Abzug übrig bleibt, müsse dann gegebenenfalls versteuert werden. Wer von seiner Bank statt einer Geldprämie eine Sachprämie wie zum Beispiel einen eBook Reader oder eine Küchenmaschine bekommen hat, müsse den so genannten gemeinen Wert als sonstige Einkünfte angeben. Der gemeine Wert entspreche bei einem neuen Produkt in der Regel dem Preis, den man im Einzelhandel oder bei einem Online-Händler für das Produkt zahlen muss.
Die gleiche Regelung gelte auch für Anleger, die eine Depot-Prämie von ihrer Bank bekommen haben, unterstreicht die Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Das Finanzamt mache keinen Unterschied, ob jemand privat ein Girokonto eröffnet oder als Anleger ein Aktiendepot auflegt. Sowohl die Konto- als auch die Depot-Prämie zählten zu den Einkünften aus sonstigen Leistungen. Es werde in beiden Fällen keine Abgeltungssteuer fällig.
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V., PM vom 05.02.2018
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann