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Kontenpfändung trotz fehlender Unterschrift rechtmäßig

Unterschrift Vertrag

Die fehlende Unterschrift auf einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung als einem formularmäßig erlassenen Verwaltungsakt macht diesen nicht rechtswidrig. Dies hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg entschieden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da Revision eingelegt wurde (Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof: VII R 62/18).

Geklagt hatte ein Kreditinstitut, dem als Drittschuldner durch das beklagte Hauptzollamt (HZA) häufig Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zugestellt worden waren. Die vorliegend streitigen Kontenpfändungen beruhten auf Vollstreckungsaufträgen einer Krankenkasse gegen eine GmbH. Hierfür erzeugte das HZA zwei Pfändungs- und Einziehungsverfügungen über das IT-Verfahren „Elektronisches Vollstreckungssystem (eVS) „, druckte diese über eine zentrale Druckstraße aus und veranlasste deren förmliche Zustellung. Die Kontenpfändungen enthielten im Briefkopf jeweils den Namen und die Anschrift des HZA, den Namen des Bearbeiters, jedoch weder eine Unterschrift noch ein Dienstsiegel noch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Sie schließen jeweils mit dem Satz „Dieses Schriftstück ist ohne Unterschrift und ohne Namensangabe gültig“. Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klägerin zunächst Anfechtungsklage erhoben. Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der GmbH begehrte die Klägerin die gerichtliche Feststellung, dass die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen Verstoßes gegen Formvorschriften unwirksam, mindestens aber rechtswidrig gewesen seien.

Das FG wies die Klage ab. Es bejahte zwar das für die Fortsetzungsfeststellungsklage notwendige Rechtsschutzinteresse. Es bestehe Wiederholungsgefahr, weil die Klägerin als Kreditinstitut sehr wahrscheinlich auch bei zukünftigen Kontenpfändungen als Drittschuldner in Anspruch genommen werde. Die Klage gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügungen sei aber unbegründet, weil diese der gesetzlich vorgeschriebenen Form genügt hätten. § 309 Absatz 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) verlange für die Pfändung von Geldforderungen die Schriftform. Dem habe das HZA dadurch Rechnung getragen, dass es der Klägerin auf das HZA als ausstellende Behörde hinweisende Urkunden zugestellt habe.

Zwar müsse ein schriftlicher Verwaltungsakt nach § 119 Absatz 3 Satz 2, 1. Halbsatz AO grundsätzlich auch die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Den Urkunden habe es an einer solchen Unterschrift zwar gefehlt (nicht hingegen an der Nennung des bearbeitenden Bediensteten, dessen Name im Kopf der beiden Verfügungen mit „Herr C“ angegeben worden sei). Der zweite Halbsatz des § 119 Abs. 3 Satz 2 AO mache von dem Erfordernis einer Unterzeichnung und der Namenswiedergabe jedoch eine Ausnahme für Verwaltungsakte, die formularmäßig oder mit Hilfe elektronischer Einrichtungen erlassen werden.

Genau um solche formularmäßigen Verwaltungsakte handele es sich bei den vorliegenden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen. Diese beinhalteten neben einigen wenigen individuellen Angaben, die sich in der Angabe des Namens und der Anschrift der Drittschuldnerin (im Adressfeld) und der Schuldnerin sowie in der Angabe eines Geschäftszeichens sowie einer Bezifferung der Forderung und deren Zusammensetzung erschöpften, eine Vielzahl standardisierter Inhalte (gepfändete Forderungen, Arrestatorium, Inhibitorium, Drittschuldnererklärung, Einziehungsverfügung).

Ob diese Form der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts (auch) den in § 126 Bürgerliches Gesetzesbuch geregelten Anforderungen entspreche, sei vorliegend unerheblich, da § 119 Absatz 3 AO für das Abgabenrecht eine eigenständige Regelung enthalte. Die jeweils in Schriftstücken verkörperten Pfändungs- und Einziehungsverfügungen seien auch nicht deshalb zu beanstanden, weil § 309 Absatz 1 Satz 2 AO für solche Verwaltungsakte die elektronische Form ausdrücklich ausschließe. Die streitigen Verfügungen mögen zwar mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen erzeugt worden sein. Sie seien gleichwohl nicht in elektronischer Form erlassen worden. Für die Frage, ob eine Regelung in elektronischer Form vorliege oder nicht, sei nämlich nicht darauf abzustellen, ob bei dem Prozess ihrer Entstehung an irgendeiner Stelle auch Daten elektronisch verarbeitet worden seien, so das FG. Maßgebend sei vielmehr, ob dem Adressaten ein elektronisches Dokument übermittelt werde. Das sei nicht der Fall, wenn dem Betroffenen wie im vorliegenden Fall der Ausdruck eines elektronisch erzeugten Dokuments zugesandt werde.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2018, 11 K 2921/17


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