Spenden an kommunale Wählervereinigungen sind nicht nach § 10b Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hat, sind zwar Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 Parteiengesetz (PartG) bis zur Höhe von insgesamt 1.650 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung bis zur Höhe von 3.300 Euro im Kalenderjahr abziehbar. Nehmen Wählervereinigungen aber nicht an den Bundestags- oder Landtagswahlen teil, seien sie keine Parteien im Sinne des PartG. Ein Spendenabzug nach § 10b EStG sei damit ausgeschlossen. Spendern stehe lediglich die Steuerermäßigung nach § 34g Satz 1 Nr. 2a EStG zu.
Im Streitfall wandte der Kläger einer kommunalen Wählervereinigung Beträge zu, die die nach § 34g EStG begünstigten Ausgaben überstiegen. Der nicht begünstigte Teilbetrag sollte als Spende nach § 10b Absatz 2 Satz 1 EStG berücksichtigt werden. Das Finanzamt lehnte den Spendenabzug ab, da die kommunale Wählervereinigung keine Partei im Sinne des § 2 PartG sei. Klage und Revision blieben erfolglos.
Nach Ansicht des BFH ist die fehlende Begünstigung von Spenden und Beiträgen an kommunale Wählervereinigungen verfassungsrechtlich unbedenklich und verletzt deren Chancengleichheit auf kommunaler Ebene nicht. Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), welches wiederholt zu dieser Frage entschieden habe. Die geltenden Höchstbeträge stimmten inflationsbedingt im Wesentlichen mit den vom BVerfG überprüften Beträgen überein. Auch habe sich das rechtliche Umfeld auf kommunaler Ebene nicht wesentlich verändert. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der so genannten mittelbaren Parteienfinanzierung die besonderen Aufgaben der Parteien auf regionaler wie überregionaler Ebene zu beachten habe.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.03.2017, X R 55/14
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