Bei Hobbyköchen werden sogenannte Kochboxen immer beliebter. Bei den meist als Abo verschickten Paketen erhalten die Empfänger neue Rezepte und die dazu passenden Lebensmittel. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat nun entschieden, dass diese Kochboxen nur dem ermäßigten Steuersatz von 7%, statt der regulären 19%, unterliegen.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmen mit ebensolchen Lebensmittelboxen ihre Kunden und Abonnenten beliefert. Die beilegten Rezepte, auf die diese Produkte abgestimmt waren, konnte man aber ebenso auch im Internet abrufen. Für die Kunden stand eine Auswahl aus verschiedenen Sortimenten bereit, die sie einmalig bestellen oder im Abo erhalten konnten.
Vorauswahl und Rezepte sind nur Nebenleistungen
Das Finanzgericht entschied nun in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, dass für diese Lebensmittelsendungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG nur der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Das Beifügen von Rezepten, die Auswahl der passenden Lebensmittel sowie die Verpackung und der Versand seien lediglich Nebenleistungen. Für die Kunden habe keine dieser Leistungen einen prägenden Charakter für das Angebot. Da die beiliegenden Rezepte auch im Netz angeboten werden, komme ihnen ohnehin keine Exklusivität zu. Außerdem sei nicht zu erkennen, dass der Anbieter für die Rezepte zusätzliche Kosten berechne. Sie stellen dadurch nur ein Hilfsmittel dar.
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann