Die Vorschriften über die Erhebung von Kirchensteuer sind mit dem Grundgesetz und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar. Dies hebt das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hervor und weist die Klage eines Ehepaars gegen die Erhebung von Kirchensteuer ab.
Die Eheleute hatten sich gegen die Festsetzung der römisch-katholischen Kirchensteuer durch das beklagte Land zur Wehr gesetzt. Sie meinen, die Kirchensteuerpflicht verletze die vom Grundgesetz gewährleistete Religionsfreiheit sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz. Gleichzeitig seien auch die entsprechenden Vorschriften der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt. Die Erhebung von Kirchensteuer sei nicht Bestandteil der Religionsausübung innerhalb der römisch-katholischen Kirche. Auch müsse gesehen werden, dass immer weniger Menschen Mitglied einer der großen christlichen Kirchen seien. Diesem gesellschaftlichen Wandel müsse die Verfassung Rechnung tragen. Eine Kirchensteuerpflicht sei nicht mehr zeitgemäß.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die maßgebenden Vorschriften über die Erhebung von Kirchensteuer, so das VG, stünden mit dem Grundgesetz und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Einklang. Die freie Entscheidung des Einzelnen für oder gegen die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mache den Wesensgehalt der Religionsfreiheit aus. Das Grundgesetz schütze den Kirchenangehörigen aber nicht generell vor der Erhebung von Kirchensteuern und sonstigen Abgaben.
Auch die unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern verschiedener Religionsgemeinschaften sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
VG Koblenz, Urteil vom 21.08.2015, 5 K 1028/14.KO
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