Reicht ein Arbeitnehmer mit seiner Steuererklärung die Lohnsteuerbescheinigung seines Arbeitgebers ein, deren Eintragungen vom Finanzamt komplett übernommen werden, so darf das Amt nach Ablauf der Monatsfrist nach der Zustellung des Steuerbescheides keine Änderung mehr vornehmen, weil der Steuerzahler mit der Abgabe der (objektiv falschen) Eintragungen eine „arglistige Täuschung“ begangen hätte. Zuständig für die korrekte Steuerberechnung sei das Finanzamt, so der Bundesfinanzhof, nicht der Steuerzahler.
Hier ging es darum, dass der Arbeitgeber einen hohen Betrag für eine Direktversicherung vom Verdienst des Mitarbeiters abgezogen hatte, statt von der zugleich ausgezahlten Abfindung, was zu einer höheren Steuerzahlung geführt hätte. Das Finanzamt konnte nicht nachweisen, dass die falsche Eintragung auf der Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers bewusst – und damit arglistig – unzutreffend vorgenommen worden war; er hatte eine andere Rechtsauffassung vertreten als der Fiskus.
BFH, VI R 51/14 vom 08.07.2015
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann