Eine doppelte Haushaltsführung wird steuerlich nicht anerkannt, wenn die regelmäßigen Fahrzeiten zwischen dem eigenen Hausstand des Steuerpflichtigen und seinem Arbeitsplatz etwa eine Stunde betragen. In diesem Fall wohne der Steuerpflichtige bereits am Beschäftigungsort und könne die Kosten für eine näher am Arbeitsplatz liegende Zweitwohnung nicht absetzen, so das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg.
Der Kläger ist Arbeitnehmer und hatte im Streitjahr 2013 Mietaufwendungen für eine Zwei-Zimmer-Wohnung als beruflich veranlasste Werbungskosten geltend gemacht, weil er von dieser Wohnung zu seiner sechs Kilometer entfernten Arbeitsstätte in der Großstadt S pendelte. Ansonsten lebte der Kläger mit seiner Ehefrau in einer vom Arbeitsort 37 Kilometer entfernten Drei-Zimmer-Wohnung.
Das FG Baden-Württemberg erkannte die Mietaufwendungen für die Zwei-Zimmer-Wohnung nicht an, weil die vom Kläger mit seiner Ehefrau bewohnte Drei-Zimmer-Wohnung (eigener Hausstand) im Einzugsgebiet seiner Arbeitsstätte liege und er daher bereits an seinem Beschäftigungsort wohne. Eine doppelte Haushaltsführung setze voraus, dass der Ort des eigenen Hausstandes und des Beschäftigungsortes auseinanderfallen. Ein Arbeitnehmer wohne bereits dann am Beschäftigungsort, wenn er von seinem Hausstand ungeachtet von Gemeinde- und Landesgrenzen seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich aufsuchen könne.
Unter Beschäftigungsort sei nicht die jeweilige politische Gemeinde zu verstehen, sondern der Bereich, der zu der konkreten Anschrift der Arbeitsstätte noch als Einzugsgebiet anzusehen sei. Ausschlaggebend sei dabei nicht allein die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Eine Wohnung am Beschäftigungsort liege regelmäßig vor, wenn sie in einem Bereich liege, von dem aus der Arbeitnehmer üblicherweise täglich zu diesem Ort fahren könne. Dabei lägen Fahrzeiten von etwa einer Stunde für die einfache Strecke noch in einem zeitlichen Rahmen, in dem es einem Arbeitnehmer zugemutet werden könne, von seinem Hausstand die Arbeitsstätte aufzusuchen. Das sei beim Kläger der Fall gewesen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Kläger hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (VI R 31/16).
Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2016, 1 K 3229/14, nicht rechtskräftig
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann