Im Veranlagungszeitraum 2008, also vor dem Systemwechsel zur Abgeltungsteuer angefallene Schuldzinsen können bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen werden, auch wenn die damit zusammenhängenden Kapitalerträge erst in späteren Jahren anfallen und dann der Abgeltungsteuer unterliegen. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Absatz 9 EStG sei erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden, hebt der Bundesfinanzhof (BFH) hervor.
Der Kläger hatte eine teilweise fremdfinanzierte Festgeldanlage getätigt. Die Zinserträge flossen ihm erst 2009 zu, die Darlehenszinsen wurden bereits 2008, also vor Einführung der Abgeltungsteuer, belastet. Während das Finanzamt unter Hinweis auf § 20 Absatz 9 EStG den Werbungskostenabzug ablehnte, gab das Finanzgericht der Klage statt. Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Nach seiner Ansicht wollte der Gesetzgeber mit der Abgeltungsteuer die Besteuerung der Kapitaleinkünfte nicht schon zum 01.01.2008, sondern erst zum 01.01.2009 umsetzen. Das habe zur Folge, dass das Werbungskostenabzugsverbot auf Kapitalerträge grundsätzlich nur im Kalenderjahr ihres Zuflusses anzuwenden sei, also ab 2009. Anhaltspunkte dafür, dass § 20 Absatz 9 EStG erstmalig – und veranlagungszeitraumübergreifend – bereits auf Werbungskosten anzuwenden sei, die mit nach dem 31.12.2008 zufließenden Kapitalerträgen zusammenhängen, aber schon vorher angefallen sind, sieht der BFH nicht.
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