Der BFH hat entschieden, dass Einzelhändler nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet sind, alle Geschäftsvorfälle einzeln aufzuzeichnen und diese auch im Rahmen einer Betriebsprüfung offen zu legen. Dies beinhaltet auch alle Barverkäufe, sofern dies nicht den Rahmen der Zumutbarkeit übersteigt.
In einem Streitfall hatte eine buchführungspflichtige Klägerin anlässlich einer Außenprüfung den Zugriff auf die Einzeldaten ihrer Warenverkäufe gegenüber der Finanzbehörde verweigert. Sie berief sich darauf, dass sie nicht zu einer Einzelaufzeichnung verpflichtet sei. Sie verwendete ein computergestütztes Erlöserfassungssystem mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung, das alle Tageseinnahmen über PC-Registrierkassen erfasste. Mit Hilfe von Tagesendsummenbons wurden die Tageseinnahmen dann manuell in ein Kassenbuch übertragen.
Der Bundesfinanzhof entschied nun, dass die Klägerin nach § 238 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zur Aufzeichnung der einzelnen Geschäftsvorfälle verpflichtet war. Sie hätte die Kasseneinzeldaten der Finanzbehörde bereitstellen müssen.
Zum einen müsse die Buchführung immer einen umfassenden Einblick in die Geschäftsabläufe bieten und Dritten dessen Überprüfung gewährleisten. Sofern dies zumutbar sei, müsse die Buchführung in Einzelpositionen durchgeführt und nachvollziehbar sein. Dies gelte insbesondere auch für Bargeschäfte. Wie ein Einzelhändler seine Warenverkäufe dabei aufzeichne, sei ihm hingegen selbst überlassen.
Zum anderen habe das elektronische Kassensystem in diesem Fall ohnehin alle einzelnen Kassenvorgänge detailliert aufgezeichnet und gespeichert. Es sei daher nicht möglich sich auf eine Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung zu berufen. Seien die Daten erst gespeichert, müssten sie auch verpflichtend aufbewahrt werden und der Finanzbehörde im Rahmen der Außenprüfung zugänglich gemacht werden.
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Andre Reischert