Online Akte

Kapitalertragsteuer: Steuererstattungen werden untersucht

Börse Wertpapiere

In den USA von Finanzinstituten vorab herausgegebene Hinterlegungsscheine für Aktien, die auch als „American Depository Receipts“ (ADRs) bezeichnet werden, sind möglicherweise unter anderem in Deutschland für unrechtmäßige Erstattungen von Kapitalertragsteuer genutzt worden. Die Bundesregierung teilt in ihrer Antwort (BTDrs. 19/7484) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 19/6767) mit: „Die Nutzung der ausgegebenen Papiere für Steuergestaltungen ist nach Auffassung der Bundesregierung bei Würdigung der Feststellungen der SEC naheliegend.“

Die Bundesregierung erläutert in der Antwort auch die Funktionsweise von ADRs. Danach werden an US-Börsen gehandelte Hinterlegungsscheine für ausländische Aktien ausgegeben, die bei einer Depotbank am Heimatmarkt der Aktien verwahrt werden. ADRs würden nach Genehmigung durch die amerikanische Börsenaufsichtsbehörde SEC eine Wertpapierkennnummer erhalten und könnten an US Börsen gehandelt werden. Bei Ausgabe der ADRs werde zeitgleich die festgelegte Zahl der Aktien, für die die registrierten ADRs ausgegeben werden sollen, bei der Verwahrstelle eingeliefert. ADRs könnten vorab ausgegeben werden, wenn die Einlieferung von den für die Hinterlegung bestimmten Aktien bei der Verwahrstelle verzögert erfolge.

Konkrete Fälle, in denen in Deutschland über vorab ausgegebene ADRs Erstattungen von nicht abgeführter Kapitalertragsteuer erwirkt worden seien, sind der Bundesregierung nicht bekannt. Das Bundeszentralamt für Steuern prüfe, ob es zu unberechtigten Erstattungen gekommen sei. Diese Prüfungen dauerten an. Zudem habe die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die SEC gebeten, ihre gewonnenen Erkenntnisse zu übermitteln.

Deutscher Bundestag, PM vom 13.02.2019

Erstattung deutscher Steuern auf Kapitalerträge: Neuer amtlicher Antragsvordruck zu verwenden

Für Anträge auf Erstattung von deutschen Steuern auf Kapitalerträge nach Doppelbesteuerungsabkommen und anderen bilateralen Abkommen beziehungsweise §§ 43b oder 44 a Absatz 9 Einkommensteuergesetz steht ein neuer amtlicher Antragsvordruck zur Verfügung. Dieser sei ab sofort zu verwenden und ersetze die bisherigen Antragsvordrucke, teilt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mit. Die bisherigen Vordrucke würden nicht mehr bereitgestellt.

Wie das BZSt weiter ausführt, kann der Vordruck durch den Antragsteller (oder durch einen Bevollmächtigten) online ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden. Dabei sei zu beachten, dass sich ein Ausdruck nur erzeugen lasse, wenn alle Pflichtfelder (gelb hinterlegten Felder) ausgefüllt wurden. Der Antragsteller müsse zunächst die zutreffende Anspruchsgrundlage, den jeweiligen Ansässigkeitsstaat sowie die Art der Rechtsform auswählen, um zu dem maßgeblichen Vordruck zu gelangen. Unter Punkt VIII. des Vordrucks werde auf beizubringende Unterlagen und Bestätigungen hingewiesen. Der Vordruck enthalte Ausfüllhinweise, die erscheinen, sobald man den Mauszeiger über die Eingabefelder zieht.

Für Antragsteller, die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz eine Erstattung von deutschen Steuern auf Kapitalerträge begehren, gilt laut BZSt eine Besonderheit. Sie könnten den neuen Vordruck nicht verwenden und müssten weiterhin die Vordrucke „RD1“ und „R-D2“ verwenden.

Zur Antragstellung auf Erstattung der deutschen Abzugsteuern auf Kapitalerträge aus Depositary Receipts (DRs) weist das BZSt darauf hin, dass für jeden dieser Kapitalerträge sowohl die deutsche ISIN für die inländisch verwahrte Aktie als auch die ausländische ISIN für das jeweilige DR anzugeben ist. Liegen Erträge vor, die aus Hinterlegungsscheinen stammen, sei auf dem Antragsvordruck unter Punkt IX. in der Spalte „Art der Kapitalerträge“ über das Drop-Down-Menü der Punkt „A – Erträge aus Hinterlegungsscheinen auf inländische Aktien (zum Beispiel aus ADR-/EDR-/IDR- oder GDR-Programmen)“ auszuwählen. Erst wenn diese Auswahl getroffen wurde, könne in der Spalte „ISIN“ zusätzlich die ISIN des DRs eingegeben werden. Die ISIN der inländischen Aktie sowie die ISIN des DRs könnten der Steuerbescheinigung entnommen werden (vgl. BMF-Schreiben vom 18.12.2018, IV C 1 – S 2204/12/10003). Bei Depositary Receipts handelt es sich um Hinterlegungsscheine, die stellvertretend für inländische Aktien ausgegeben werden. Diesen DRs sind jeweils eigene ISINs zugewiesen.

Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 07.02.2019


Matthias-Brinkmann-100

Sie haben Fragen rund um dieses Thema?

Wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner für Steuerberatung:
Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann

Sie haben Fragen?
Jetzt Termin vereinbaren

Weyerhofstr. 71
47803 Krefeld

Steuerberatung

02151 / 76967-30

Rechtsberatung

02151 / 76967-40

Aktuelles

Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld

Steuerberatung Krefeld klein

Standort Krefeld

02151/76967-30 (Steuerberatung)
02151/76967-40 (Rechtsberatung) Kundenlogin: