Online Akte

Investmentsteuergesetz: Verfahren bis zur Umsetzung von EuGH-Vorgaben festgelegt

EuGH Entscheidung

In einem aktuellen Schreiben legt das Bundesfinanzministerium (BMF) das Verfahren bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 09.10.2014 (C–326/12, van Caster und van Caster) fest. In dem Urteil hat der EuGH entschieden, dass § 6 Investmentsteuergesetz (InvStG) an das EU-Recht anzupassen ist. Dem Steuerpflichtigen, der Anteile an einem ausländischen Investmentfonds gezeichnet hat, sei die Möglichkeit einzuräumen, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt. Der Inhalt, die Form und das Maß an Präzision, denen die Angaben genügen müssen, um in den Genuss der transparenten Besteuerung zu kommen, müssten von der Finanzverwaltung bestimmt werden, um dieser die ordnungsgemäße Besteuerung zu ermöglichen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.11.2015 (VIII R 27/12) entschieden, dass die Regelung des § 6 InvStG nicht der Stand-still-Klausel des Artikels 64 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterfällt und auch für ausländische Investmentfonds aus Drittstaaten am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen ist.

Nach dem Schreiben des BMF ist bis zu einer gesetzlichen Umsetzung des EuGH-Urteils § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 InvStG unverändert weiterhin anzuwenden. Im Rahmen der Veranlagung des Steuerpflichtigen werde von der pauschalen Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage nach § 6 InvStG Abstand genommen, wenn der Steu-erpflichtige selbst die entsprechenden Unterlagen oder Informationen beibringt, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt. Hierbei sei zu unterscheiden zwischen den Mindestangaben und der optionalen Möglichkeit, die Angaben des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1c und f InvStG beizubringen, um die jeweilige steuerentlastende Wirkung der entsprechenden Vorschrift gesondert in Anspruch nehmen zu können. Bei der Veranlagung erfolge eine Besteuerung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 InvStG, wenn der Steuerpflichtige die Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 InvStG mit Ausnahme der Buchstaben c und f bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung erklärt (§ 5 Absatz 1 Satz 2 InvStG) und auf Anforderung des Finanzamtes die Richtigkeit der Angaben nachweist.

Zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben könne das Finanzamt insbesondere folgende Unterlagen anfordern: eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren ausländischen Person oder Institution, dass die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, den zum jeweiligen Geschäftsjahresende gültigen Verkaufsprospekt, den zum jeweiligen Geschäftsjahresende gültigen Jahresbericht, eine Summen- und Saldenliste aus der Fondsbuchhaltung, eine Überleitungsrechnung, aus der hervorgeht, wie aus der investmentrechtlichen Rechnungslegung die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechtes ermittelt wurden sowie eine Anlage für die Gewinn- und Verlustvorträge bezogen auf die einzelnen Ertragsarten.

Soweit der Steuerpflichtige nach den vorgenannten Anforderungen den Nachweis der Besteuerungsgrundlagen nicht führt, habe die Ermittlung der Erträge nach § 6 InvStG zu erfolgen. Lege der Steuerpflichtige die vorgenannten Unterlagen und Angaben vor und bestünden gleichwohl aus Sicht der Finanzbehörde Zweifel an seinen Angaben, könne im Einzelfall eine Anfrage an Behörden eines anderen EU-Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grundlage der Amtshilfe-Richtlinie oder an Behörden anderer Staaten aufgrund eines Auskunftsanspruchs nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Betracht kommen. Eine Schätzung von Besteuerungsgrundlagen komme nur in Ausnahmefällen und bei Unklarheiten geringen Umfangs in Betracht, so das Ministerium.

Sofern der Steuerpflichtige auch die Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1c und f InvStG erklärt, erfolge eine Besteuerung nach § 2 und § 4 InvStG. In diesen Fällen könnten insbesondere die folgenden Nachweise verlangt werden: eine Übersicht über die erhaltenen Dividendenzahlungen – getrennt nach Ländern, eine Übersicht über die einbehaltenen Quellensteuern – getrennt nach Ländern – und Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Anrechnung der einbehaltenen und keinem Ermäßigungsanspruch unterliegenden Quellensteuer und der Nachweis des Aufteilungsmaßstabes im Rahmen der Zuordnung von Werbungskosten nach § 3 Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 InvStG (Aktienquote).

§ 5 Absatz 2 Satz 4 und § 21 Absatz 19 Satz 3 bis 6 InvStG bleiben laut BMF unberührt. Lege der Steuerpflichtige Beweismittel in einer fremden Sprache vor, könne eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.

Bundesfinanzministerium, Schrieben vom 23.05.2016, IV C 1 – S 1980-1/11/10014 :016


Matthias-Brinkmann-100

Sie haben Fragen rund um dieses Thema?

Wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner für Steuerberatung:
Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann

Sie haben Fragen?
Jetzt Termin vereinbaren

Weyerhofstr. 71
47803 Krefeld

Steuerberatung

02151 / 76967-30

Rechtsberatung

02151 / 76967-40

Aktuelles

Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld

Steuerberatung Krefeld klein

Standort Krefeld

02151/76967-30 (Steuerberatung)
02151/76967-40 (Rechtsberatung) Kundenlogin: