Das FG Düsseldorf hat zur Frage des Nachweises der Einkünfte bei sog. „intransparenten“ Auslandsfonds Stellung genommen. Hintergrund des Rechtsstreits ist die seit 2004 für (inländische und ausländische) Investmentanteile geltende Regelung zur Besteuerung bei fehlender Bekanntmachung (§ 6 des Investmentsteuergesetzes). Sie sieht eine pauschale Ermittlung der Erträge vor.
Die Kläger des Verfahrens erzielten in den Streitjahren 2004 bis 2008 u. a. Erträge aus Anteilen an sog. intransparenten („schwarzen“) ausländischen Investmentfonds, welche in einem belgischen Bankdepot gehalten wurden. Die Kläger erklärten diese – nicht veröffentlichten – Fondserträge im Schätzungswege. Das Finanzamt folgte dem nicht und nahm stattdessen eine Ermittlung nach der vorgenannten Bestimmung des Investmentsteuergesetzes vor. Die Kläger machten geltend, dass die Regelung europarechtswidrig sei. Zum Nachweis ihrer Einkünfte legten sie die Jahresberichte und -abschlüsse der Fonds vor.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte die Frage der Europarechtskonformität der pauschalen Besteuerung von Erträgen aus sog. „intransparenten“ Investmentfonds dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Urteil vom 9. Oktober 2014 (Rs. C-326/12) entschieden, dass die Regelung des Investmentsteuergesetzes europarechtskonform so zu verstehen sei, dass es dem Steuerpflichtigen auch bei „intransparenten“ Fonds im Ausland möglich sein müsse, Unterlagen und Informationen beizubringen, um den Nachweis über die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte auf andere Weise zu führen.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage nunmehr unter Berücksichtigung dieser Vorabentscheidung abgewiesen. Es fehle an den im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Mai 2016 als „Mindestanforderungen“ bezeichneten Angaben. So läge insbesondere weder die Bescheinigung einer der dort genannten Personen oder Institutionen (z. B. Steuerberater) darüber vor, dass die Besteuerungsgrundlagen nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden, noch ein zum jeweiligen Geschäftsjahresende gültiger Verkaufsprospekt. Die von den Klägern vorgelegten Jahresberichte und -abschlüsse genügten nicht, um das Finanzamt in die Lage zu versetzen, eine klare und genaue Prüfung vorzunehmen und die Steuer auf die fraglichen Erträge individuell zu bemessen. Die Berechnung der Kläger sei zwar nachvollziehbar und erschiene als Schätzungsgrundlage grundsätzlich durchaus geeignet. Der Bundesfinanzhof habe die Möglichkeit einer Schätzung bei unzureichenden Unterlagen jedoch nur in einem sehr engen – hier nicht eingehaltenen – Rahmen zugelassen. Weitere Ermittlungen des Gerichts oder des Finanzamts, etwa im Wege der Amtshilfe, seien nicht erforderlich.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 01.12.2016 zum Urteil 16 K 3383/10 vom 03.11.2016
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