Über eine grundlegende Änderung der Besteuerung für Investmentfonds ab dem 01.01.2018 unterrichtet das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aktuell auf seinen Internetseiten. So unterlägen Investmentfonds aufgrund des am 01.01.2018 in Kraft tretenden Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG) vom 19.07.2016 ab 2018 mit ihren inländischen Dividenden, inländischen Immobilienerträgen sowie sonstigen inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer.
Die Höhe des Steuerabzugs kann laut BZSt auf 15 Prozent des Kapitalertrages reduziert werden, wenn der zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichteten Person (Entrichtungspflichtiger) eine Bescheinigung vorliegt, in der die zuständige Finanzbehörde den Status als Investmentfonds bestätigt (so genannte Statusbescheinigung). Die Erteilung von Statusbescheinigungen für ausländische Investmentfonds, die keine inländischen Immobilienerträge erzielen, falle in die Zuständigkeit des BZSt. Der Antrag auf Erteilung einer Statusbescheinigung stehe auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung ab sofort zur Verfügung. Auch für ausländische Investmentfonds gelte, dass die Kapitalertragsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) mit rechtzeitiger Vorlage der Statusbescheinigung beim Entrichtungspflichtigen (letzte inländische auszahlende Stelle) nur mit einem Steuersatz von 15
Prozent erhoben wird. Dies entspreche der Steuerbelastung, die in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen für Dividenden aus Streubesitz vorgesehen ist. Die Erstattung der Kapitalertragsteuer an ausländische Investmentfonds nach § 50d Einkommensteuergesetz sei in diesen Fällen meist nicht mehr erforderlich.
Einkünfte eines Investmentfonds unterlägen nicht der Besteuerung, soweit bei Zufluss der Einkünfte Anleger beteiligt sind, die steuerbegünstigt sind, fährt das BZSt fort. Die Vergleichbarkeit steuerbegünstigter ausländischer Anleger sei durch eine vom BZSt auszustellende Bescheinigung (Befreiungsbescheinigung) nachzuweisen. Der Antrag auf Erteilung einer Befreiungsbescheinigung stehe auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung ab sofort zur Verfügung.
Gegenüber Spezial-Investmentfonds und deren Anlegern seien die Besteuerungsgrundlagen gesondert und einheitlich festzustellen. Handelt es sich um ausländische Spezial-Investmentfonds, hätten diese nach Ablauf des Geschäftsjahres beim BZSt eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung abzugeben.
Bundeszentralamt für Steuern, PM vom 04.09.2017
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann