Die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse ist nicht bei Aufwendungen für die Vermittlung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zu gewähren. Dies stellt das Finanzgericht (FG) Köln klar.
Die Klägerin hatte einer Agentur den Auftrag erteilt, ihr eine Haushaltshilfe zu vermitteln, die ihre Wohnung reinigen solle. Die Agentur übernahm ferner die Verpflichtung, jederzeit bei Urlaub, Krankheit sowie generell bei Ausfall von Personal kostenlose Folgevermittlungen zu schaffen. Die Klägerin hatte dafür an die Agentur neben einer einmaligen Bearbeitungsgebühr von 25 Euro einen monatlichen Abo-Betrag in Höhe von 17 Euro zu zahlen. Die Agentur vermittelte der Klägerin eine Haushaltshilfe. Dieser zahlte die Klägerin im Streitjahr 780 Euro Arbeitslohn. Weitere 112 Euro zahlte die Klägerin an die Minijob-Zentrale. Den Vermittlungsauftrag ließ die Klägerin bestehen und entrichtete an die Agentur insgesamt 204 Euro (=17 Euro x 12). In ihrer Steuererklärung machte die Klägerin für Aufwendungen in Höhe von 1.096 Euro (780 Euro + 112 Euro + 204 Euro) eine Steuerermäßigung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt geltend. Das Finanzamt gewährte eine Steuerermäßigung nur für die Leistungen an die Haushaltshilfe und die Minijob-Zentrale. Die Zahlungen der Klägerin an die Agentur berücksichtigte es nicht. Hiergegen wendet sich die Klägerin.
Das FG hat die Klage abgewiesen. Das Finanzamt habe es zu Recht abgelehnt, für die Zahlung der 204 Euro an die Agentur eine Steuerermäßigung zu gewähren. In Betracht kämen allein die Steuerermäßigungen nach § 35a Absatz 1 und Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen. Für die hier zu beurteilenden Aufwendungen sei aber keine der beiden Steuerermäßigungen zu gewähren.
Nach § 35a Absatz 1 EStG ermäßige sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse. Die 204 Euro seien aber keine Aufwendungen „für“ ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis. Ein solches bestehe nur zwischen der Klägerin und der Haushaltshilfe. Die 204 Euro seien keine Aufwendungen für dieses Beschäftigungsverhältnis. Denn damit sei ausschließlich das Entgelt gemeint, das an diejenige Person gezahlt wird, die in dem privaten Haushalt tätig wird. Aufwendungen an andere Personen, wie hier die Zahlungen an die Agentur, die lediglich in einem Veranlassungszusammenhang mit dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis stehen, seien nach dem eindeutigen Text des § 35a Absatz 1 EStG nicht begünstigt.
Gemäß § 35a Absatz 2 Satz 1 EStG ermäßige sich die Einkommensteuer für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 (Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) sind. Die hier interessierende Wohnungsreinigung sei keine Handwerkerleistung gemäß § 35a Absatz 3 Satz 1 EStG. Die Zahlung der Klägerin an die Agentur sei daher nur dann durch § 35a Absatz 2 Satz 1 EStG begünstigt, wenn die Agentur von der Klägerin haushaltsnah beschäftigt wird oder für sie eine (andere) haushaltsnahe Dienstleistung erbringt. Eine derartige Haushaltsnähe weise die Tätigkeit der Agentur jedoch nicht auf. Das ergebe sich aus § 35a Absatz 4 Satz 1 EStG. Diese Norm verlange nämlich unter anderem, dass das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung „in einem … Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht wird“. Das sei bei der Tätigkeit der Agentur für die Klägerin nicht der Fall.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 21.10.2015, 3 K 2253/13
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