Im Bereich des Handels von Kleidungsstücken, speziell von Freizeitbekleidung im Niedrigpreissegment, genügt die bloße Angabe einer Gattung (zum Beispiel Hose, Bluse) für eine hinreichende Leistungsbeschreibung nicht. Dies hat das Finanzgericht (FG) Hessen klargestellt und damit eine Entscheidung des Finanzamtes bestätigt, das einer Textilhändlerin den Vorsteuerabzug aus drei Rechnungen über Textillieferungen versagt hatte.
Für den Vorsteuerabzug sei eine Beschaffenheitsbeschreibung dergestalt erforderlich, dass die zu einer Identifizierung notwendigen und erforderlichen Merkmale beschrieben werden. Eine solche Umschreibung der Ware könne beispielsweise über die Herstellerangaben beziehungsweise die Angabe einer etwaigen Eigenmarke oder über Modelltyp, Farbe und Größe sowie unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer erfolgen. In Betracht komme auch die Benennung von Größe, Farbe, Material, gegebenenfalls Sommer- oder Winterware und Schnittform.
Die Identifikation von Kleidungsstücken allein über abstrakte Warenbezeichnungen sei im Vergleich zur großen Mehrheit der Textileinzelhändler nicht „handelsüblich“ im Sinne des § 14 Absatz 4 Satz 1 Nr. 5 Umsatzsteuergesetz (UStG) und begründe die konkrete Gefahr einer willentlichen oder unwillentlichen Doppelabrechnung des Lieferanten, argumentiert das FG. Auch im Niedrigpreissegment des Textileinzelhandels erfolge der typische Weiterverkauf an Endverbraucher in einem Ladenlokal nach Ausstellung und Anprobe, was eine Sortierung nach Modelltypen und Größen erfordere. Daher sei es nicht handelsüblich, in großen Mengen Kleidungsstücke zu beziehen, deren Größe und Modelltyp anhand der Rechnung in keiner Weise überprüft werden könne.
Kein Einzelhändler könne ein Interesse daran haben, das Risiko einzugehen, in nahezu unbegrenzter Menge ein immer gleiches Kleidungsstück in der immer gleichen Größe zu erhalten. Der erfolgreiche Verkauf an Laufkundschaft in einem Ladenlokal erfordere vielmehr auch im Niedrigpreissegment bereits aus Platzgründen die Bereithaltung der repräsentativen Größen und ein Mindestmaß an Steuerung der im Einzelnen angebotenen Modelltypen und Ausführungen durch den Einzelhändler. Nichts anderes kann laut FG für Großhändler gelten, da auch deren Waren mittelbar über weitere Händler in den Einzelhandel gelangen.
Finanzgericht Hessen, Urteil vom 31.07.2017, 1 K 323/14
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