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Haftung für Insolvenzverschleppung auch durch den faktischen Geschäftsführer

Insolvenzverschleppung Geschäftsführer

Bei Kapitalgesellschaften oder einer GmbH & Co. KG besteht im Fall der Insolvenzgründe der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit dringend Handlungsbedarf. Der Geschäftsführer ist in diesen Fällen gehalten, unverzüglich Insolvenzantrag zu stellen. Landläufig wird behauptet, man habe bei den beiden genannten Insolvenzgründen 3 Wochen Zeit, einen Insolvenzantrag zu stellen. Diese Behauptung ist nicht zutreffend; die 3-Wochen-Frist ist vielmehr eine absolute Höchstfrist.

Stellt der Geschäftsführer den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig, kann das Delikt der Insolvenzverschleppung verwirklicht sein. Seit der GmbH-Reform durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) im Jahr 2008 ist die Insolvenzverschleppung in § 15 a InsO verortet.

Der Bundesgerichtshof hat am 18.12.2014 nun entschieden, dass auch der faktische Geschäftsführer nach den genannten Kriterien wie ein bestellter Geschäftsführer zum Insolvenzantrag verpflichtet ist (vgl. BGH Beschl. Vom 18.12.2014 – 4 StR 323/14, 4 StR 324/14, NJW 2015, 712 ff.). Laut BGH sei dies auf den Wortlaut von § 15 a Abs. 1 InsO „Mitglieder des Vertretungsorgans“ sowie auf die Gesetzesbegründung zurückzuführen. Im Rahmen des MoMiG sollten Lücken des Gläubigerschutzes geschlossen werden. Desweiteren solle die konsequente Rechtsprechung zur Verantwortlichkeit des faktischen Geschäftsführers auch im Rahmen von § 15 a InsO fortgeführt werden.


Sven Kaiser

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