Unabhängig von dem jeweiligen Reformmodell müssen bei der Reform der Grundsteuer noch weitere Parameter beachtet werden. Dazu zählen nach Angaben der Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drs. 19/3821) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (BT-Drs. 19/3623) auch die Adressdaten in den Datenbeständen der Finanzämter. Diese Adressdaten seien überwiegend nicht aktuell.
Grund dafür sei, dass die Datenbestände seit der letzten Hauptfeststellungszeitpunkt (alte Länder 1964, neue Länder 1935) nur anlassbezogen wie zum Beispiel bei einem Eigentümerwechsel bearbeitet worden seien.
Aufgrund eines Verfassungsgerichtsurteils muss bis 31.12.2019 eine Neuregelung der Grundsteuer erfolgen. Dazu sei inzwischen eine Bund- und länderoffene Arbeitsgruppe für mehrere Arbeitsbereiche geschaffen worden, geht aus der Antwort der Regierung hervor.
Deutscher Bundestag, PM vom 23.08.2018
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