Bei Wohngrundstücken soll zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage an die aus dem Mikrozensus des Statistisches Bundesamtes abgeleiteten durchschnittlichen Nettokaltmieten (Mieten aus dem Mikrozensus, nach Mietstufen gestaffelt) angeknüpft werden. Anstelle der durchschnittlichen Nettokaltmiete solle die tatsächlich vereinbarte Nettokaltmiete angesetzt werden, wenn der Eigentümer dem Mieter Grundstücke oder Grundstücksteile zu einer Nettokaltmiete überlasst, die bis zu 30 Prozent unterhalb der durchschnittlichen Nettokaltmiete liegt. Überlässt der Eigentümer dem Mieter Grundstücke oder Grundstücksteile zu einer Nettokaltmiete, die über 30 Prozent unterhalb der durchschnittlichen Nettokaltmiete liegt, soll die um 30 Prozent geminderte durchschnittliche Nettokaltmiete anzusetzen sein. Das Baujahr soll für die Ermittlung des Grundstückswerts ein notwendiger Bewertungsparameter sein. Für Gebäude, die vor 1948 erbaut wurden, soll aus Vereinfachungsgründen in der Erklärung die Angabe „Gebäude erbaut vor 1948“ genügen.
Ausgangspunkt für die Bewertung von Grund- und Boden sollen die Bodenrichtwerte sein. Die Finanzverwaltung soll ergänzende Vorgaben zur Bestimmung der Bodenrichtwertzonen (Größe) machen können, § 196 Absatz 1 Baugesetzbuch. Die Gutachterausschüsse sollen Bodenrichtwertzonen zu noch größeren Zonen (Lagen) zusammenfassen können. Für Kommunen, deren mittleres Bodenwertniveau unter dem Landesdurchschnitt Wohnen liegt, soll optional das für die Kommune jeweils ermittelte „mittlere Bodenwertniveau“ als „Ortsdurchschnittswert“ angesetzt werden können (De-minimis-Regelung). Soweit für gemischt genutzte Grundstücke sowie Geschäftsgrundstücke weder tatsächlich vereinbarte Mieten vorliegen noch ortsübliche Mieten ermittelt werden können, soll anstelle des Ertragswertverfahrens ein gegenüber dem geltenden Recht vereinfachtes Sachwertverfahren anzuwenden sein (statt über 30 Angaben sind dann nur acht erforderlich).
Die Reform wird nach Angaben des BMF aufkommensneutral gestaltet. Die Steuermesszahl für die Neuregelung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts unter Berücksichtigung der Punkte 1 bis 4 betrage bei konstanten Hebesätzen nach erster grober Schätzung 0,325 ‰. Die Steuermesszahl werde nach Grundstücksarten differenziert. Für die jeweiligen Grundstücksarten werde die Steuermesszahl regelmäßig überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Für die Grundsteuer A für die Land- und Forstwirtschaft soll ein Ertragswertverfahren, gemäß dem Gesetzentwurf des Bundesrats (BRDrs. 515/16) eingeführt werden. Die Kommunen erhalten laut BMF die Option, eine Grundsteuer C auf unbebaute baureife Grundstücke zu erheben. Hinsichtlich der Auswirkungen für den Länderfinanzausgleich werde eine Lösung erarbeitet.
Bundesfinanzministerium, PM vom 01.02.2019
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann