Der Gründungszuschuss ist eine Kann-Leistung, auf die kein Rechtsanspruch mehr besteht, sondern die nach dem Ermessen der Arbeitsagenturen gewährt wird. Allerdings dürfen Arbeitsagenturen einen Antrag auf Gründungszuschuss nicht wegen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers ablehnen.
Dies hat ein Urteil des Landessozialgerichts Hessen deutlich gemacht: Ein arbeitsloser IT-Consultant hatte bei der Agentur für Arbeit einen Gründungszuschuss zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Berater beantragt. Mit der Begründung, der Consultant verfüge aufgrund seiner dargestellten Einnahmen- und Vermögenssituation über genügend finanzielle Ressourcen, um das Gründungsvorhaben selbst zu finanzieren, wurde der Antrag abgelehnt.
Eine Bedürftigkeitsprüfung darf aber bei der Bearbeitung eines Antrags auf Gründungszuschuss keine Rolle spielen. Das ist in Worten des Gerichts „ermessensfehlerhaft“. Der Consultant klagte und hatte Erfolg.
Die Arbeitsagentur muss nun erneut über seinen Antrag entscheiden.
LSG Hessen, Urteil vom 18.3.2016, Az. L 7 AL 99/14
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Andre Reischert