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Gesellschaftsvertrag der Aktiengesellschaft (AG)

Bedeutung und rechtlicher Rahmen
Bei der Aktiengesellschaft wird der Gesellschaftsvertrag als Satzung bezeichnet. Dieses zentrale Dokument legt die rechtlichen Grundlagen der AG fest und regelt verbindlich Aufbau, Organisation sowie die Rechte der Aktionäre. Die maßgeblichen Vorschriften ergeben sich aus dem Aktiengesetz (AktG), das klare Vorgaben macht. 

Abweichungen vom Gesetz sind nur möglich, wenn diese ausdrücklich erlaubt sind. Diese sogenannte Satzungsstrenge dient dem Schutz der Beteiligten und gewährleistet eine verlässliche Struktur. 

Formale Voraussetzungen
Die Satzung bedarf der notariellen Beurkundung. Dabei kann die Gründung auch zeitlich versetzt erfolgen – ausschlaggebend ist ein ordnungsgemäß protokollierter Ablauf durch eine Notarin oder einen Notar. 

Auch ausländische Urkunden sind zulässig, sofern die beurkundende Person eine gleichwertige Qualifikation besitzt und das Verfahren den deutschen Standards entspricht. Wird die Gründung durch Dritte vorgenommen, ist eine notariell beglaubigte Vollmacht erforderlich. Dasselbe gilt für spätere Zustimmungen. 

Zwingende Bestandteile
Für die rechtliche Wirksamkeit der Satzung müssen bestimmte Inhalte zwingend aufgenommen werden: 

  • Der vollständige Name des Unternehmens einschließlich der Rechtsform 
  • Der Sitz innerhalb Deutschlands 
  • Der präzise Unternehmensgegenstand 
  • Die Höhe des Grundkapitals (mindestens 50.000 €) 
  • Die Ausgestaltung der Aktien (z. B. Nennwert oder Stückaktien) 
  • Die Festlegung, ob Namens- oder Inhaberaktien ausgegeben werden 
  • Die Anzahl der Mitglieder des Vorstands 

Firma und Sitz
Die Bezeichnung des Unternehmens muss eindeutig auf die Rechtsform der AG hinweisen. Der Sitz bestimmt den Verwaltungsschwerpunkt und das zuständige Registergericht. 

Zweckbestimmung
Der Geschäftsgegenstand ist klar und eindeutig zu formulieren. Allgemeine oder ungenaue Angaben reichen nicht aus. So wird eine eindeutige Außenwirkung sichergestellt und Transparenz gegenüber Dritten gewährleistet. 

Satzungsänderungen
Änderungen an der Satzung erfordern einen Beschluss der Hauptversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln des vertretenen Kapitals. Diese hohe Hürde verhindert willkürliche Eingriffe und trägt zur rechtlichen Beständigkeit der AG bei. 

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