Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für eine sonstige Leistung als Vorsteuer nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehen. Voraussetzung ist, dass die formellen Voraussetzungen, die im Katalog des § 14 Absatz 4 UStG aufgelistet sind, erfüllt werden und die Rechnungen insbesondere Angaben zu Umfang und Art der Leistung enthalten, die eine leichte und eindeutige Identifizierung der Leistung ermöglichen.
Im Hinblick auf abgerechnete Gerüstbauarbeiten könnten dafür detaillierte Angaben zum Ort des Bauvorhabens sowie genaue Bezeichnungen der einzelnen Arbeiten erforderlich sein, so das FG Hamburg.
FG Hamburg, Beschluss vom 21.08.2015, 2 V 154/15, rechtskräftig
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann