Online Akte

Gerüstbauarbeiten: Vorsteuerabzug kann Angabe des Ortes der Bauarbeiten erfordern

Baugerüst

Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für eine sonstige Leistung als Vorsteuer nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 UStG abziehen. Voraussetzung ist, dass die formellen Voraussetzungen, die im Katalog des § 14 Absatz 4 UStG aufgelistet sind, erfüllt werden und die Rechnungen insbesondere Angaben zu Umfang und Art der Leistung enthalten, die eine leichte und eindeutige Identifizierung der Leistung ermöglichen.

Im Hinblick auf abgerechnete Gerüstbauarbeiten könnten dafür detaillierte Angaben zum Ort des Bauvorhabens sowie genaue Bezeichnungen der einzelnen Arbeiten erforderlich sein, so das FG Hamburg.

FG Hamburg, Beschluss vom 21.08.2015, 2 V 154/15, rechtskräftig


Matthias-Brinkmann-100

Sie haben Fragen rund um dieses Thema?

Wenden Sie sich gerne an Ihren Ansprechpartner für Steuerberatung:
Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann

Sie haben Fragen?
Jetzt Termin vereinbaren

Weyerhofstr. 71
47803 Krefeld

Steuerberatung

02151 / 76967-30

Rechtsberatung

02151 / 76967-40

Aktuelles

Steuerberatung & Rechtsberatung Krefeld

Steuerberatung Krefeld klein

Standort Krefeld

02151/76967-30 (Steuerberatung)
02151/76967-40 (Rechtsberatung) Kundenlogin: