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Geburtstagsfeier nur mit Arbeitskollegen: Kosten sind steuerlich absetzbar

Geschenk Geburtstag

Die Kosten einer Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen sind, sind als Werbungskosten abziehbar. Dies hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden.

Der Kläger ist alleiniger Geschäftsführer einer GmbH. Anlässlich seines 60. Geburtstages lud er rund 70 Personen zu einer Feier ein. Es handelte sich dabei ausschließlich um Arbeitskollegen beziehungsweise Mitarbeiter, einige Rentner und den Aufsichtsratsvorsitzenden. Die Feier fand in Räumen des Unternehmens statt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Aufwendungen für die Geburtstagsfeier (2.470 Euro) als Bewirtungs- beziehungsweise Werbungskosten bei seinen Arbeitseinkünften geltend. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an.

Die hiergegen gerichtete Klage beim FG Rheinland-Pfalz hatte Erfolg. Die Bewirtungskosten könnten als Werbungskosten abgezogen werden, weil die Geburtstagsfeier beruflich veranlasst gewesen sei, so das Gericht. Ein Geburtstag stelle zwar ein privates Ereignis dar. Der Kläger habe allerdings keine privaten Freunde oder Verwandten eingeladen, sondern nur Personen aus dem beruflichen Umfeld. Die Veranstaltung sei in Räumen des Arbeitgebers (Werkstatthalle) und – zumindest teilweise – während der Arbeitszeit durchgeführt worden. Manche Gäste hätten sogar noch ihre Arbeitskleidung getragen. Der Kostenaufwand von 35 Euro pro Person liege zudem deutlich unter dem Betrag, den der Kläger für seine Feiern mit privaten Freunden und Familienmitgliedern ausgegeben habe. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung sei deshalb von beruflich veranlassten Aufwendungen auszugehen.

Ein Rechtsmittel hat das Gericht nicht zugelassen. Das Finanzamt kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof einlegen.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2015, 6 K 1868/13, nicht rechtskräftig


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