Eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen einer GbR (als potentielle Organträgerin) und einer GmbH (als potentielle Organgesellschaft) besteht nicht, wenn die GbR nicht an der GmbH und die Alleingesellschafterin der GmbH nicht mehrheitlich an der GbR beteiligt ist. Dies hat das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein entschieden. Es hatte in dem Verfahren zudem Aspekte des Vertrauensschutzes bei geänderten Verwaltungsanweisungen zu würdigen.
Die Klägerin war eine GmbH. Ihre Gesellschafterin G war zu 1/3 (später 50 Prozent) an einer GbR beteiligt. Der Zweck der GbR war die gemeinsame Interessenvertretung im Hinblick auf die Leistungen innerhalb einer Kooperation, welche die GbR-Gesellschafter im Rahmen ihrer Beteiligungen an der Klägerin, der B-GmbH und einer weiteren Gesellschaft – der C-GmbH – gemeinsam erbrachten. Durch einige weitere Verträge wurden Leistungsbeziehungen zwischen der Klägerin und der GbR sowie zwischen der GbR und der B- und C-GmbH geknüpft. Im Rahmen dieser Vereinbarungen erbrachte die Klägerin Leistungen, welche formal über die GbR abgewickelt, also formal an die GbR erbracht und von dieser direkt an die B-GmbH weitergeleitet wurden.
Das FG entschied, dass es für das Vorliegen einer Organschaft zwischen der Klägerin und der GbR an der dafür erforderlichen finanziellen Eingliederung mangle. Der Organträger müsse über eine – hier fehlende – eigene Mehrheitsbeteiligung an der Organgesellschaft verfügen, die sich entweder aus einer unmittelbaren Beteiligung oder mittelbar aus einer über eine Tochtergesellschaft gehaltenen Beteiligung ergebe. Es reiche nicht aus, dass die Alleingesellschafterin der GmbH zu 1/3 (später 50 Prozent) an der GbR beteiligt sei.
Die mangelnde finanzielle Eingliederung könne auch nicht durch das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 05.07.2011 (BStBl. I 2011, 703) überwunden werden. Danach konnte für einen gewissen Zeitraum noch vom Vorliegen einer Organschaft ausgegangen werden, wenn sich die Anteile an der potentiellen Organtochter zwar nicht im Besitz der Personengesellschaft befanden, jedoch den Gesellschaftern der Personengesellschaft selbst zustanden. Hierauf konnte sich die Klägerin laut FG bereits deshalb nicht berufen, weil die Anteile an der Klägerin nur der G und nicht „den Gesellschaftern“ der GbR zustanden.
Das FG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.
Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.05.2018, 4 K 38/17
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann