Ein zur Verwaltung von mehr als 50 Mietverhältnissen (im Streitfall 70 Objekte) genutztes Arbeitszimmer, das nach den Gesamtumständen des Einzelfalls den Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit bildet, fällt nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Absatz 5 Nr. 6b Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Dies hat das Finanzgericht (FG) München in einem Fall klargestellt, in dem die Kläger 70 Mietobjekte von dem Arbeitszimmer aus verwalteten.
Das Finanzamt hatte indes die für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemachten Werbungskosten von 3.971,71 Euro auf 1.250 Euro mit der Begründung gekürzt, dass dieses nicht den Mittelpunkt der gesamten Betätigung darstelle. Dem ist das FG entgegengetreten. Es verweist auf ein Urteil des FG Köln vom 09.09.2010, wonach ein außerhäusliches Arbeitszimmer bei mehr als 50 Mietverhältnissen nicht unter die Abzugsbeschränkungen des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b Satz1 EStG fällt.
Finanzgericht München, Urteil vom 18.08.2016, 15 K 1519/15
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