Die Klausel eines Kreditinstituts, die als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos einen einheitlichen „Preis pro Buchungsposten“ festlegt, ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Der Kläger, ein eingetragener Kaufmann, nimmt die beklagte Sparkasse aus eigenem und abgetretenem Recht auf Rückzahlung vereinnahmter Kontoführungsgebühren in Anspruch. Der Kläger und die Zedenten sind auf dem Gebiet der Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen tätig und übernehmen dabei auch das Beitragsinkasso im Auftrag des jeweiligen Versicherers; sie verwalten circa 25.000 Versicherungsverträge. Dabei kommt es häufig zu einer Rückbelastung von Lastschriften, wofür die Beklagte auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und des Preis- und Leistungsverzeichnisses – neben den Fremdgebühren und einem mit dem Kläger gesondert vereinbarten Entgelt für die Bearbeitung der Rücklastschriften – ein „Buchungspostenentgelt“ („Preis pro Buchungsposten“) in Höhe von 0,32 Euro erhebt. Der Kläger begehrt die Rückzahlung der von der Beklagten in den Jahren 2007 bis 2011 berechneten Buchungspostenentgelte in Höhe von 77.637,38 Euro nebst Zinsen. Er meint, die Buchungspostenklausel verstoße gegen § 307 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und sei daher unwirksam.
Der BGH hat dem Kläger Recht gegeben. Nach § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB unterlägen unter anderem solche AGB der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das treffe auf die vom Kläger beanstandete Klausel sowohl für den Zeitraum vor als auch nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) am 31.10.2009 zu. Die Klausel sei so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die im Zuge von Bareinzahlungen auf das Konto wie auch Barabhebungen am Schalter sowie im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen. Mit der Bepreisung von Ein- und Auszahlungen am Bankschalter unterliege die streitige Klausel – jedenfalls für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts – als Preisnebenabrede der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Absatz 1 und 2 BGB, weil die Ein- und Auszahlungen nach den Kategorien des BGB entweder einem Darlehen (§§ 488 ff. BGB) oder einer unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB) zuzuordnen seien und sich aus der gesetzlichen Regelung beider Vertragstypen Grundsätze für die Frage der Entgeltlichkeit von Ein- und Auszahlungen entnehmen ließen, so der BGH.
Mit der Bepreisung von Buchungen, die im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen, weiche die Beklagte von den seit 31.10.2009 geltenden §§ 675u Satz 2, 675y Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 BGB ab. Nach diesen Vorschriften habe die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft oder ohne Autorisierung ausgeführt wird. Die Beklagte verlange dagegen 0,32 Euro. Die vom Kläger beanstandete Postenpreisklausel sei auch unwirksam. Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts ergebe sich die Unangemessenheit der Klausel daraus, dass durch sie mangels Freipostenregelung auch Ein- und Auszahlungen bepreist werden, die indes als Akte zur Begründung oder Erfüllung von Darlehens- oder Verwahrungsverhältnissen zu werten sind, für die nach den gesetzlichen Regelungen des Darlehens und der unregelmäßigen Verwahrung kein Entgelt vorgesehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.1993, XI ZR 80/93 und Urteil vom 07.05.1996, XI ZR 217/95). Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts weiche die Bepreisung jedweder Buchung jedenfalls von der Vorschrift des § 675u BGB ab, wonach die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt bei Ausführung eines nicht autorisierten Zahlungsauftrags hat. Von dieser Regelung dürfe gemäß § 675e Absatz 4 BGB auch nicht zum Nachteil eines Unternehmers als Zahlungsdienstnutzer abgewichen werden. Danach ergebe sich die Nichtigkeit der Klausel auch aus § 134 BGB.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.07.2015, XI ZR 434/14
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