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Firmenerwerb: Haftungsausschluss für Übernahme nur bei rechtzeitiger Eintragung ins Handelsregister

Firmenübernahme

Die Übernahme und Fortführung eines Unternehmens unter gleichzeitiger Beibehaltung des dazugehörigen Namens ist mit dem Risiko verbunden, dass der Erwerber für die betrieblich veranlassten Altschulden (z.B. Steuern, Lohn, Lieferanten) haftbar gemacht werden kann. Dieses gilt auch bei kleinen Einzelunternehmen und Handwerksbetrieben.

Gegen die Haftungsübernahme durch den Erwerber bietet der § 25 Abs. 2 HGB die Möglichkeit des Haftungsausschlusses wegen Firmenfortführung. Diese ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber, dass der Erwerber nicht für die betrieblich veranlassten Altschulden des übernommenen Unternehmens haftet.
  • Zwingende Eintragung und Bekanntmachung der Vereinbarung im Handelsregister. Oder: Schriftliche Mitteilung an den jeweiligen Gläubiger durch den Erwerber oder Veräußerer, dass diese Vereinbarung besteht.
  • Eintragung und Bekanntmachung bzw. Mitteilung an den jeweiligen Gläubiger müssen zusammen mit bzw. im Zeitpunkt der Übernahme erfolgen.
  • Die Außenwirkung des Haftungsausschlusses bei einer Firmenfortführung nach § 25 Abs. 2 HGB besteht nach dem Oberlandesgericht Hamm nur dann, wenn der Wechsel des Unternehmensträgers unverzüglich Bekanntgegeben wird. Das Risiko einer verzögerten Eintragung ins Handelsregister und dessen Bekanntmachung wird nur dem neuen Unternehmensträger zugerechnet. Dabei ist die Verschuldensfrage nicht relevant.

    Der Haftungsausschluss ist nur ein Mosaikteilchen in einer Firmenübernahme. Daher kann eine rechtzeitige umfassende Beratung vor der Firmenübernahme viel Stress, Ärger und Kosten vermeiden!


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