Einem Fahrzeughalter kann die Führung eines Fahrtenbuchs auch dann auferlegt werden, wenn der Verkehrsverstoß von dem Beifahrer seines Fahrzeugs begangen wurde. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz entschieden. Die Berufung wurde zugelassen.
Die Klägerin, ein als GmbH organisierter Gewerbebetrieb, ist Halterin eines Transporters. Aus dem Beifahrerfenster dieses Fahrzeugs wurde bei einem Überholvorgang eine klare Flüssigkeit auf den Fahrer eines Motorrollers geschüttet. Der Geschäftsführer der GmbH gab im Rahmen des wegen Nötigung im Straßenverkehr eingeleiteten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens an, er könne die Nutzer des Fahrzeugs nicht nennen, und legte eine Liste mit den Anschriften seiner Mitarbeiter vor.
Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, weil der Täter nicht festgestellt werden konnte. Daraufhin ordnete der beklagte Landkreis gegenüber der Klägerin die Führung eines Fahrtenbuchs hinsichtlich des Transporters für die Dauer von zwölf Monaten an. Dagegen wandte sich die Klägerin mit dem Argument, eine Fahrtenbuchauflage könne nur nach einem Verkehrsverstoß durch den Fahrzeugführer erfolgen. Dieser Ansicht ist das VG entgegengetreten. Die Führung eines Fahrtenbuchs dürfe nicht nur dann angeordnet werden, wenn der vorausgegangene Rechtsverstoß vom Fahrzeugführer begangen worden sei.
Nach Sinn und Zweck des Gesetzes solle mit einer Fahrtenbuchauflage sichergestellt werden, dass bei künftigen Verstößen im Straßenverkehr deren Ahndung ohne Schwierigkeiten möglich sei. Deshalb sei es unerheblich, ob die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften bei der Tat, die nur den Anlass für die Auferlegung des Fahrtenbuchs darstelle, auf den Fahrzeugführer oder einen anderen Fahrzeuginsassen zurückgehe. Die Ermittlung des für den Vorfall bei der Überholfahrt Verantwortlichen sei auch nicht möglich gewesen, weil die Klägerin wegen Fehlens eigener Aufzeichnungen zu den Vorgängen in ihrem Betrieb den Kreis der Mitarbeiter, die mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen sein könnten, nicht habe eingrenzen können.
Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 15.07.2015, 3 K 757/14.MZ
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