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„Executor“ nicht gleichzusetzen mit Testamentsvollstrecker nach deutschem Recht

Sachverhalt:

Eine im Ausland lebende deutsche Staatsbürgerin setze in einem Testament einen Bekannten zum „Executor“ ein und regelte den gesamten Nachlass, ohne eine Beschränkung auf das Vermögen in Deutschland vorzunehmen.

Nach dem Ableben beantragte der Bekannte die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses für das in Deutschland befindliche Vermögen, dem die Nichten widersprachen.

Entscheidung des Gerichts

Das AG Bonn erteilte das Testamentsvollstreckerzeungis.

Begründung des Gerichts

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Erblasserin die Einsetzung des „Executors“ nicht auf bestimmtes Nachlassvermögen beschränkt habe, so dass sich dessen Tätigkeit auf das in Deutschland befindliche Vermögen erschrecke.

Praxishinweis

Die Entscheidung des Gerichts ist vertretbar aber nicht umstritten. Denn in den anglo-amerikanischen Rechtsordnungen ist der „Executor“ ein treuhändischer Gesamtrechtsnachfolger für die Dauer der Abwicklung, weil es dort keine Universalsukzession wie in Deutschland gibt. Aufgrund dieser dogmatischen Unterschiede kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers an sich nur angenommen werden, wenn weitere eigenständige Aufgaben angedacht sind.

Vor diesem Hintergrund sollte bei Testamenten mit Auslandsbezug stets auf die richtige Rechtswahl und die genaue Formulierung geachtet werden.

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