Erhöhung des Mindestlohn ab 01.01.2025
Wie Sie sicherlich aus den Nachrichten erfahren haben, steigt der gesetzliche Mindestlohn ab dem 01.01.2025 auf € 12,82,-. Ab diesem Zeitpunkt wird auch die Verdienstgrenze für Minijobs von € 538,- auf dann € 556,- angepasst (Wochenar-
beitszeit von 10 Stunden möglich).
Es ist zwingend zu beachten, dass bei Verträgen mit Minijobbern überprüft wird, ob durch die Anpassung des Mindestlohns die Geringfügigkeitsgrenze von € 556,- pro Monat überschritten wird. In diesem Zusammenhang müssen auch die Gehälter von festangestellten Vollzeitkräften überprüft werden. Diese sind im Falle einer 40 Stunden-Woche 173,33 Stunden im Monat tätig und dürfen daher ab Januar 2025 nicht weniger als € 2.222,09 brutto verdienen. Sachbezüge sind dabei nicht zu berücksichtigen. Diese Systematik gilt selbstverständlich auch für auf die jeweilige Stundenzahl reduzierte Teilzeitbeschäftigte.
Des Weiteren ist es wichtig darauf hinzuweisen, dass zwingend eine Dokumentation der geleisteten Stunden in Form eines Stundennachweises erfolgen muss.
Kinder-Nachweise (Geburtsurkunden) für die Pflegeversicherung
Für die Kinder, die nach dem 1. Juli 2025 geboren werden, muss der Nachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes erbracht werden. Die Abschläge gelten dann mit Beginn des Monats der Geburt. Wird der Nachweis später eingereicht, gilt er ab dem Monat nach der Einreichung.