Ein Erbvertrag ist eine besondere Form der Regelung für den Nachlass. Anders als ein Testament, das meist eine Einzelperson oder Ehepaare gemeinsam verfassen, ist der Erbvertrag ein rechtlich verbindlicher Vertrag zwischen zwei oder mehr Personen – auch zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Das macht ihn besonders interessant für nicht eheliche Lebensgemeinschaften.
Ein Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden. Das heißt: Die Beteiligten müssen gemeinsam zum Notar, der den Vertrag aufsetzt und alles schriftlich festhält. Nur so ist der Erbvertrag gültig. Wichtig: Der Erblasser kann sich dabei nicht vertreten lassen, er muss persönlich anwesend sein. Wenn der andere Vertragspartner nur etwas erbt und selbst nichts vererbt, darf dieser sich vertreten lassen.
Der Notar kann den Vertrag zur amtlichen Verwahrung beim Nachlassgericht geben. Auf Wunsch bleibt der Vertrag aber auch beim Notar.
Es gibt verschiedene Arten von Erbverträgen:
- Beim einseitigen Erbvertrag legt nur eine Person fest, wer was erben soll. Der Vertragspartner nimmt diese Regelungen an, ist aber selbst nicht verpflichtet, etwas zu tun. Trotzdem entsteht eine rechtliche Bindung – der Erblasser kann diese Verfügung später nicht mehr einfach ändern.
- Beim zweiseitigen oder mehrseitigen Erbvertrag machen beide (oder mehrere) Beteiligte gegenseitige Verfügungen – z. B. Ehepartner, die sich als Alleinerben einsetzen. Auch hier sind alle Beteiligten fest an ihre Regelungen gebunden und können sie später nicht einfach gemeinsam ändern.
Ein Erbvertrag kann jedoch aufgehoben werden, wenn die Beteiligten einen neuen Erbvertrag schließen. Der neue Vertrag ersetzt dann den alten – aber nur in den Punkten, in denen er ihm widerspricht.
Wenn ein Teil eines zweiseitigen Erbvertrags ungültig ist, kann der Vertrag insgesamt unwirksam werden (§ 2298 Abs. 1 BGB). In manchen Fällen lässt sich die Verfügung dann in ein einseitiges Testament „umdeuten“, wenn klar ist, dass der Erblasser es so gewollt hätte.
Im Vergleich zum Testament sind die Möglichkeiten im Erbvertrag eingeschränkter. Man kann darin z. B. Erben einsetzen, Vermächtnisse oder Auflagen bestimmen. Auch die Wahl des anzuwendenden Erbrechts ist möglich. Es ist aber erlaubt, zusätzlich auch testamentarische Verfügungen wie eine Testamentsvollstreckung oder eine Teilungsanordnung mit aufzunehmen. Diese können vom Erblasser später allein widerrufen werden – ohne Zustimmung des Vertragspartners.
Oft wird ein Erbvertrag mit anderen Vereinbarungen verbunden, z. B. mit einer Scheidungs- oder Trennungsvereinbarung. Besonders sinnvoll kann auch ein Pflichtteilsverzicht sein. Das ist vor allem bei Ehepaaren wichtig, die sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. So können sie verhindern, dass die Kinder beim Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteil einfordern.