Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch außergewöhnliche Kosten, wie die Fahrzeugreparatur in Folge einer unsachgemäßen Betankung, durch die Entfernungspauschale abgedeckt werden. Diese können nicht zusätzlich als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden.
Der Kläger hatte im Jahr 2009 auf dem Weg zu seiner Arbeitsstelle fälschlicherweise sein Fahrzeug mit Benzin statt Diesel betankt. Die dadurch entstandenen Kosten für die Reparatur des Autos beantragte er, neben der Entfernungspauschale, als Werbungskosten abzuziehen. Dies verweigerte das zuständige Finanzamt allerdings.
Der darauf folgenden Klage des Arbeitnehmers gab das Finanzgericht in erster Instanz statt. Das Gericht argumentierte, dass die Entfernungspauschale für außergewöhnliche Aufwendungen nicht eingreife.
Dieser Argumentation folgte der BFH allerdings nicht und hob die Vorentscheidung des FG auf. Der § 9 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, in dem die Entfernungspauschale geregelt ist, besagt durch den Wortlaut „sämtliche Aufwendungen“ eindeutig, dass auch Reparaturkosten durch die pauschale abgedeckt werden. Das Finanzamt hatte also mit der Ablehnung der zusätzlichen Werbungskosten richtig entschieden.
Hintergrundinfo
§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetz
(2) 1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann