Unterhaltsleistungen können als so genannte außergewöhnliche Belastung zu einer Steuerermäßigung führen. Dabei ist nach der gesetzlichen Regelung der steuerlich abzugsfähige Betrag um eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person zu mindern. Zu solchen eigenen Einkünften gehört auch das gesamte Elterngeld, das die unterstützte Person bezieht, wie das Finanzgericht (FG) Münster entschieden hat. Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Im Streitfall zahlte der Kläger Unterhalt an seine Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes, die Elterngeld in Höhe von rund 650 Euro monatlich bezog. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend und vertrat dabei die Auffassung, dass nur die Elterngeldbeträge, die den einkommensunabhängigen Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro monatlich überstiegen, zu einer Minderung der als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beträge führten. Das Finanzamt folgte dem nicht und rechnete das gesamte Elterngeld an.
Das FG Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab. Die als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähigen Beträge seien auch um den Sockelbetrag des Elterngeldes zu mindern. Hierbei handele es sich um Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts der Kindesmutter bestimmt seien. Auch wenn das Elterngeld verschiedene familien- und gesellschaftspolitische Zielsetzungen verfolge, sei es insgesamt als Einkünfteersatz ausgestaltet. Dies gelte auch für den Sockelbetrag von monatlich 300 Euro.
Finanzgericht Münster, Urteil vom 26.11.2015, 3 K 3546/14 E
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