Ein Adoptionspflegevater hat Anspruch auf einen Monat Elterngeld, auch wenn er die zweimonatige Mindestbezugsdauer nicht erreichen kann, weil er das Kind bereits nach drei Wochen den leiblichen Eltern zurückgeben musste. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden.
Der Kläger und seine Ehefrau nahmen im Jahr 2010 ein neugeborenes Kind für die gesetzlich vorgesehene Probezeit zur Adoptionspflege bei sich auf. Die Adoption scheiterte, weil die leiblichen Eltern das Kind bereits nach etwa drei Wochen wieder bei sich aufnahmen. Die beklagte Landeshauptstadt lehnte das für den Betreuungsmonat beantragte Elterngeld ab, weil dieses seit 2009 erst beim Erreichen einer Mindestbezugsdauer von insgesamt zwei Monaten gewährt wird. Anders als die erste Instanz hat das Berufungsgericht dem Kläger Elterngeld für einen Monat zugesprochen.
Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hat das BSG zurückgewiesen. Mit der Beendigung der Adoptionspflege sei zwar eine wesentliche Grundvoraussetzung für den Elterngeldanspruch noch vor Ablauf des ersten Betreuungsmonats auf Dauer wieder entfallen. Gleichwohl belasse das Gesetz dem Berechtigten den einmal entstandenen Elterngeldanspruch noch für den gesamten Betreuungsmonat (§ 4 Absatz 4 BEEG in der Fassung ab 24.01.2009).
Dieser Bestandsschutz entfällt laut BSG nicht deshalb, weil die vorgegebene Mindestbezugszeit von zwei Monaten nicht erfüllt wird. Mit der zum 24.01.2009 eingeführten Mindestbezugszeit (§ 4 Absatz 3 Satz 1 BEEG) habe eine noch bessere Rechtfertigung für eine längere Elternzeit gegenüber Dritten ermöglicht und eine intensivere Bindung des zweiten Elternteils zum Kind gefördert werden sollen. Verhindert werden sollte laut BSG mit der Mindestbezugszeit nur, dass ein Elternteil – vor allem der Vater – lediglich einen der beiden „Partnermonate“ beanspruchte. Der Verlust des Elterngeldanspruchs sei in diesen Fällen also die Folge einer Entscheidung im Verantwortungsbereich des Elterngeldberechtigten, was im entschiedenen Fall nicht gegeben gewesen sei.
Bundessozialgericht, Entscheidung vom 08.03.2018, B 10 EG 7/16 R
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