Der Bund der Ehe hält längst nicht mehr bei allen. Daher wird diese Frage regelmäßig von Scheidungswilligen (nicht nur in Krefeld) an den Steuerberater Ihres Vertrauens herangetragen. Hierzu hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz als erstes Finanzgericht in Deutschland zur aktuellen Rechtslage (ab 2013) Stellung bezogen. Nach dem aktuellen Rechtsstand sind nur noch Prozesskosten abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige durch den Prozess in seiner Existenz bedroht ist.
Das Finanzgericht kam zu dem Urteil, dass die Prozesskosten im Rahmen der Scheidung grundsätzlich abzugsfähig sind. Hingegen wurden aber die Scheidungsfolgekosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen.
Als Urteilsbegründung führte das Finanzgericht an, dass Zivilprozesskosten im Rahmen einer Scheidung laut einem Urteil des Bundesfinanzhofes aus 2006 immer den existenziellen Bereich der geschiedenen Personen betrifft. Hingegen stufte das Finanzgericht die Scheidungsfolgekosten als nicht zwangsläufig ein.
Gegen das Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Revision zugelassen, so dass in naher Zukunft eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofes zu erwarten ist.
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann