Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nach Hinweisen aus der Praxis seine Rechtsauffassung zu EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch konkretisiert. Wie der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) am 02.07.2018 mitteilt, stellt das BMF klar, dass die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft einen formellen Mangel darstellt, da im Kassenbuch lediglich Barbewegungen zu erfassen seien. Sinn und Zweck eines Kassenbuches sei die Dokumentation des jeweils aktuellen Barbestands der Kasse.
Das Kassenbuch solle einen Überblick über den Bargeldbestand des Steuerpflichtigen ermöglichen, so das BMF weiter. Hierfür solle es so beschaffen sein, dass der Sollbestand jederzeit mit dem Istbestand verglichen werden kann, um so eine jederzeitige Kassensturzfähigkeit herzustellen.
Wie bereits in dem Schreiben vom 16.08.2017 ausgeführt, sei die steuerrechtliche Würdigung des Sachverhaltes in der Folge vom Einzelfall abhängig. Werden die ursprünglich im Kassenbuch erfassten EC-Karten-Umsätze zum Beispiel in einem weiteren Schritt gesondert kenntlich gemacht oder sogar wieder aus dem Kassenbuch auf ein gesondertes Konto aus- beziehungsweise umgetragen, so sei – obwohl die zunächst fälschlich in das Kassenbuch aufgenommenen EC-Karten-Umsätze weiterhin einen formellen Mangel darstellen – weiterhin die Kassensturzfähigkeit der Kasse gegeben.
Die (zumindest zeitweise) Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch sei ein formeller Mangel, der bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung nach § 158 Abgabenordnung regelmäßig außer Betracht bleibe. Voraussetzung sei, so das BMF, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestandes jederzeit besteht.
Deutscher Steuerberaterverband e.V., PM vom 02.07.2018
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