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Dreiecksfahrten: Kein voller Betriebsausgabenabzug

Firmenwagennutzung

Der BFH hat die Rechtsauffassung des 11. Senats des FG Münster zur Höhe des Betriebsausgabenabzugs für so genannte Dreiecksfahrten eines selbstständigen Steuerberaters weitgehend bestätigt. Hierbei handelt es sich um Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, bei denen eine Einzelfahrt am Tag durch einen Mandantenbesuch unterbrochen wird.

Der Kläger ermittelte die Privatnutzungsanteile für seine betrieblichen Pkw durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Dabei behandelte er bei den Dreiecksfahrten stets alle drei Teilstrecken als betriebliche Fahrten. Das Finanzamt erkannte den vollen Betriebsausgabenabzug lediglich für die Teilstrecken an, die unmittelbar beim Mandanten begannen oder endeten. Für die unmittelbare Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb setzte es nur die hälftige Entfernungspauschale an.

Das FG Münster gab der Klage teilweise statt. Es gewährte dem Kläger für die direkten Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb zwar nicht den vollen Betriebsausgabenabzug, aber die ganze Entfernungspauschale (0,30 Euro pro Entfernungskilometer). Die Betriebsausgaben seien für Strecken zwischen Wohnung und Betrieb auf die Entfernungspauschale begrenzt. Entgegen der Ansicht des Finanzamts könne allerdings keine Begrenzung auf die Hälfte der Entfernung vorgenommen werden, auch wenn für einen der beiden Wege bereits ein voller Betriebsausgabenabzug gewährt wurde.

Dem folgte der BFH insoweit, als er den vom Kläger begehrten vollen Betriebsausgabenabzug für die Dreiecksfahrten nicht zuließ. Denn durch die Entfernungspauschale seien sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Betriebsstätte veranlasst sind. Auch die vom Finanzamt verfolgte hälftige Kürzung der Entfernungspauschale ließ der BFH – ebenso wie das FG Münster – nicht zu. Ungeachtet der Unterbrechungen durch Mandantenbesuche handele es sich insgesamt um Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte, weil sich der jeweilige Zielort nicht ändere.

Der BFH hob das Urteil des FG Münster dennoch auf, weil der Kläger im Ergebnis neben der Entfernungspauschale die vollen Fahrtkosten für die Strecke der jeweiligen „Umwegfahrt“ (Wohnung–Mandant–Büro beziehungsweise Büro–Mandant–Wohnung) und damit einen zu hohen Betriebsausgabenabzug erhalten habe. Die Höhe der Saldierung muss laut FG jetzt im zweiten Rechtsgang geklärt werden.

FG Münster, PM vom 16.11.2015 zu Urteil vom 19.12.2014, 11 K 1785/11 F und BFH, Urteil vom 19.05.2015, VIII R 12/13


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