Hat ein Arbeitnehmer außerhalb seines Hauptwohnsitzes am Ort seiner Tätigkeit eine Zweitwohnung gemietet, so kann er den Aufwand für diese „doppelte Haushaltsführung“ als Werbungskosten vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Denn der Aufwand gilt als „beruflich veranlasst“.
Davon kann jedoch dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn diese Wohnung nicht nur von dem Arbeitnehmer selbst während seiner beruflich veranlassten Aufenthalte am Beschäftigungsort genutzt wird, sondern sie zugleich ganzjährig einem Angehörigen (hier der erwachsenen Tochter) zur (Mit-)Nutzung überlassen wird. Denn in einem solchen Fall wird die berufliche durch eine private Veranlassung überlagert, ohne dass sich eindeutig abgrenzen lässt, welche der anfallenden Wohnungskosten (noch) beruflich und welche (bereits) privat veranlasst sind. Zumal – mit Ausnahme von eventuell durch die zeitweise (Mit-)Nutzung der überlassenen Wohnung durch den Arbeitnehmer veranlassten erhöhten Wasser- und Energiekosten – sämtliche Kosten auch dann angefallen wären, wenn eine beruflich veranlasste (Mit-) Nutzung nicht stattgefunden hätte. Hier kam hinzu, dass die Wohnung mit 75 qm eine respektable Größe für einen Alleinstehenden hatte.
FG Münster, 14 K 1196/10 vom 15.11.2013
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