Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung, das heißt der „eigene Hausstand“ im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG), ebenfalls am Beschäftigungsort gelegen ist. Dies stellt der Bundesfinanzhof (BFH) klar. Der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort müssten auseinanderfallen.
Die Hauptwohnung sei im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG am Beschäftigungsort belegen, wenn der Steuerpflichtige von dieser seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. Die Entscheidung darüber obliege in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das Finanzgericht, so der BFH. Denn die Antwort darauf könne nur aufgrund der Berücksichtigung und Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls gegeben werden und sei insbesondere von den individuellen Verkehrsverbindungen und Wegezeiten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte abhängig. Dabei sei naturgemäß die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein wesentliches, allerdings kein allein entscheidungserhebliches Merkmal.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.11.2017, VI R 31/16
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Steuerberater und Diplom-Kaufmann Matthias Brinkmann