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Doppelte Haushaltsführung: Mietspiegel kann zu Ermittlung des Durchschnittsmietzinses herangezogen werden

Haushalt Mietspiegel

Der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigende so genannte Durchschnittsmietzins einer 60-Quadratmeter-Wohnung am Beschäftigungsort kann nach dem im fraglichen Zeitraum gültigen Mietspiegel bemessen werden. Dies hält der Bundesfinanzhof (BFH) fest.

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung seien die tatsächlichen Kosten einer Unterkunft nur insoweit als Werbungskosten zu berücksichtigen, als sie nicht überhöht sind. Denn § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) begrenze den Abzug von Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, auf das Notwendige und damit auf das nach objektiven Maßstäben zur Zweckverfolgung Erforderliche, erläutert der BFH.

Er halte in ständiger Rechtsprechung Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für notwendig, soweit sie sich für eine Wohnung mit einer Wohnfläche bis zu 60 Quadratmeter bei einem ortsüblichen Mietzins für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung (Durchschnittsmietzins) ergeben. Diese Rechtsprechung zur Rechtslage bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 gelte sowohl für angemietete als auch für im Eigentum des Steuerpflichtigen stehende Wohnungen gleichermaßen.

Der ortsübliche Durchschnittsmietzins sei – sofern vorhanden – nach dem im fraglichen Zeitraum gültigen Mietspiegel gemäß § 558c, 558d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für das gesamte Gebiet der Stadt oder der Gemeinde (Beschäftigungsort), in der sich die betreffende Wohnung befindet, zu bemessen. Die in einem Mietspiegel bezeichneten Entgelte gäben die ortsübliche Vergleichsmiete wieder und könnten deshalb der Tatsacheninstanz als Ermittlungshilfe dienen, so der BFH. Denn der Mietspiegel werde vom umfassenden Sachverstand der an der Mietspiegelerstellung beteiligten Experten getragen. Ihm liege regelmäßig eine umfassende Datenmenge zugrunde, die den Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt am Beschäftigungsort hinreichend Rechnung trägt.

Dem stehe der Umstand, dass bei der Erstellung eines Mietspiegels (nur) Wohnungen berücksichtigt werden, bei denen die Mieten in den letzten vier Jahren neu vereinbart oder, von Veränderungen der Betriebskosten nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden sind, nicht entgegen. Denn der Durchschnittsmietzins beschränke den Werbungskostenabzug im Rahmen des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 5 EStG auf den notwendigen Mehraufwand und suche nicht die im Veranlagungszeitraum durchschnittliche Marktmiete aus Neuverträgen abzubilden. Darin gegebenenfalls begründete Ungenauigkeiten seien dem steuerlichen Massenverfahren geschuldet und aus Vereinfachungsgründen gerechtfertigt. Denn der örtliche Mietspiegel gehöre zu den Informationsquellen, die eine leichte und schnelle Ermittlung der ortsüblichen Miete ermöglichten. Ein Sachverständigengutachten über die Höhe des Durchschnittsmietzinses könne in einem solchen Fall lediglich dann erforderlich sein, wenn und soweit einer der Beteiligten die Aussagekraft eines amtlichen Mietspiegels zu erschüttern vermag.

Bundesfinanzhof, Beschluss vom 12.07.2017, VI R 42/15


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