Bestimmte Konstellationen des Dividendenstrippings sind offenbar zulässig. In einer Antwort (BT-Drs. 18/7213) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 18/6863) verweist die Bundesregierung insoweit auf zwei Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH), der für bestimmte Konstellationen die Zulässigkeit festgestellt habe. Ob in anderen Konstellationen die Grenzen des Gestaltungsmissbrauchs überschritten seien, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Wie hoch die Steuerausfälle durch Dividendenstripping sind, könne die Bundesregierung nicht sagen. Es gebe „keine geeigneten Erkenntnisquellen“.
Die Bundesregierung erläutert in der Antwort, wie so genannte Cum-Cum-Geschäfte funktionieren. Charakteristisch dafür sei die Übertragung von Aktien an Steuerinländer vor dem Dividendenstichtag. Nach Bezug der Dividende erfolge eine Rückübertragung der Aktien unter Berücksichtigung des Dividendenabschlags. Voraussetzung für die Kalkulation der Gestaltung sei die Steuerpflicht der Dividende. Außerdem müsse diese Steuerpflicht durch einen Veräußerungsverlust in Höhe des Dividendenabschlags bei der Rückübertragung der Aktien beim Steuerinländer kompensiert werden können. Wie die Bundesregierung mitteilt, hat sie mit dem Entwurf des Investmentsteuerreformgesetzes Vorschläge zur Verhinderung von Cum-Cum-Geschäften vorgelegt.
Deutscher Bundestag, PM vom 19.01.2016
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