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Dienstjubiläumsfeier: Aufwendungen können als Werbungskosten steuerlich absetzbar sein

Werbungskosten Dienstfeier

Ein Dienstjubiläum ist ein berufsbezogenes Ereignis. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums könnten (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien einlädt.

Der Kläger war im Streitjahr (2006) als Beamter beim Finanzamt beschäftigt. Im April 2006 beging er sein 40-jähriges Dienstjubiläum und lud aus diesem Anlass an einem Montag für die Zeit von 11 bis 13 Uhr zu einer Feier in den Sozialraum des Finanzamtes ein. Die Einladung richtete er per E-Mail an alle Amtsangehörigen des Finanzamts sowie an die in dem Amtsgebäude ebenfalls tätigen Bediensteten des Finanzamts für Großbetriebsprüfung. Zur Bewirtung der Gäste bestellte er für 50 Personen Häppchen und kaufte Wein und Sekt ein. Die ihm durch die Feier entstandenen Kosten von insgesamt rund 830 Euro machte er im Streitjahr als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Auch vor dem Finanzgericht (FG) hatte der Kläger keinen Erfolg. Erst der BFH gab seiner Klage statt.

In Bezug auf den Anlass einer Feier stellt der BFH zunächst klar, dass ein Dienstjubiläum ein berufsbezogenes Ereignis ist. Denn der Beschäftigte werde im Rahmen eines Dienstjubiläums für seine langjährige, treue Pflichterfüllung gegenüber dem Dienstherrn geehrt. Bei einem Dienstjubiläum stehe mithin die Würdigung der vom Beamten für den Dienstherrn geleisteten Dienste im Vordergrund. Es sei damit Teil der Berufstätigkeit des Beamten.

Nach den bindenden Feststellungen des FG beruhten die streitigen Bewirtungsaufwendungen des Klägers auch nicht oder in nur unbedeutendem Maße auf privaten, der Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnenden Umständen. Sie seien vielmehr ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst. Dies folgt nach Ansicht des BFH zum einen aus dem dienstlichen (beruflichen) Anlass der Feier. Zum anderen werde dieser Schluss von dem Umstand getragen, dass der Kläger unterschiedslos alle Amtsangehörigen eingeladen hat.

Schließlich seien im Streitfall auch keine durchgreifenden Umstände ersichtlich, die für eine private Veranlassung der vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen streiten. Vielmehr sprächen die maßvollen Kosten (circa 830 Euro bei 50 Gästen), Veranstaltungsort (Sozialraum des Finanzamts) und -zeit (Montag von 11 Uhr bis 13 Uhr und damit zumindest teilweise während der Dienstzeit) sowie die „Genehmigung“ der Feier durch die Amtsleitung gegen einen privaten Charakter der Feier.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.01.2016, VI R 24/15


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