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Degressive Gebäude-AfA: Kein Wechsel zur Abschreibung nach tatsächlicher Nutzungsdauer

Halle Werkstatt AfA

Bei einer nach § 7 Absatz 5 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begonnenen degressiven Gebäude-AfA darf nicht zur Abschreibung nach der tatsächlichen Nutzungsdauer gemäß § 7 Absatz 4 Satz 2 EStG gewechselt werden. Dies hat das FG Baden-Württemberg entschieden. Der Bundesfinanzhof hat auf die Nichtzulassungsbeschwerde die Revision gegen das Urteil des FG zugelassen (IX R 33/16). Die Klägerin vermietet ein Grundstück, das mit einem Werkstatt- und Ausstellungsgebäude bebaut ist. Das Objekt wird seit seiner Fertigstellung im Dezember 1994 degressiv abgeschrieben. Im Streitjahr 2009 wurde das bestehende Werkstattgebäude um einen Anbau erweitert und eine im Freigelände liegende Ausstellungsfläche für Kraftfahrzeuge überdacht. Hierdurch erhöhte sich die bisherige AfA-Bemessungsgrundlage um 85.137 Euro. In der Einkommensteuererklärung 2009 berechnete die Klägerin die AfA nunmehr insgesamt mit fünf Prozent und kam so auf eine Abschreibung in Höhe von 33.477 Euro. Das Finanzamt berücksichtigte nur eine AfA in Höhe des fortgeführten AfA-Satzes von 1,25 Prozent beziehungsweise 8.370 Euro.

Das FG wies die Klage ab. Die Unzulässigkeit eines Wechsels der AfA-Methode ergebe sich aus der vom Gesetzgeber getroffenen Regelung der Gebäude-AfA nach § 7 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes. Diese Vorschrift enthalte starre, unveränderliche Staffelsätze für die gesamte Dauer der Absetzungen. Diese dürften in den einzelnen Jahren weder über- noch unterschritten werden. Habe der Steuerpflichtige den Vorteil der erhöhten Absetzungen in den ersten Jahren der Nutzungsdauer gezogen, so müsse er auch die Nachteile in Kauf nehmen. Auf die Behauptung der Klägerin einer wegen der Leichtbauweise deutlich kürzeren Nutzungsdauer des Objekts kam es daher nicht an.

Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2015, 5 K 1909/12


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